Aufsichtspflicht von A-Z
Ärztliches Attest
Kommt es im Rahmen der Ferienfreizeit oder bei der sportlichen Betätigung auf besondere körperliche oder gesundheitliche Fähigkeiten der Teilnehmer an (z.B. Tauchen, Fallschirmspringen etc.), sollten diese durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, auf dessen Richtigkeit die Jugendleiter auch vertrauen dürfen, nachgewiesen werden. Damit kann eine gesundheitliche Gefährdung schon im Vorfeld weitestgehend ausgeschlossen werden.
Alkohol
Alkohol wird in weiten Teilen der Bevölkerung noch immer nicht den Drogen zugeordnet und sowohl im Gebrauch, als auch in seinen möglichen Folgen bagatellisiert und verharmlost. Werbebotschaften, in denen coole, lässige und schöne Menschen ein besseres Lebensgefühl darstellen, tun das übrige. Zudem ist Alkohol für jeden nahezu überall verfügbar, die Bestimmungen des Jugendschutzes werden sowohl vom Einzelhandel, wie auch von der Gastronomie wenig beachtet. Dabei ist Alkohol erwiesenermaßen die Einstiegsdroge für spätere „härtere Kicks“ und lässt schon einmal erahnen, welche Bewusstseinszustände erreicht werden können. Abgesehen davon, dass die Alkoholproblematik in den Gruppenstunden in regelmäßigen Abständen inhaltlich aufgearbeitet werden soll (Informationsmaterial gibt es bei den Jugendämtern und anderen staatl. und ggf. freien Beratungsstellen), ist gerade bei Ferienfahrten erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. Fernab der (evtl. strengen) Eltern wollen Erfahrungen gesammelt werden, muss man „mithalten“, will man „es beweisen“. Solchen Gruppenzwängen muss mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Schon bei Vortreffen sollte, ggf. vor den Eltern, auf diese Problematik hingewiesen und die Folgen eines möglichen Verstoßes gegen ein Alkoholverbot verdeutlicht werden. Am Ort der Ferienfahrt ist zunächst dem Hauswirt, Hotelpersonal, Kioskbesitzer etc. der Alkoholverkauf an die Teilnehmer zu untersagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vor Ort gekaufte Alkoholika von den Betreuern wieder dorthin zurückgebracht werden, ggf. wirkt bei Nichtbefolgen der Hinweis auf eine Information des Gewerbeamtes „Wunder“. Bei den Teilnehmern sichergestellte Alkoholikas dürfen nicht weggeschüttet oder sonst wie „vernichtet“ werden. Rechtlich einwandfrei wäre allein die Rückgabe an die Eltern nach Beendigung der Fahrt, was in den meisten Fällen aber von den Jugendlichen nicht bevorzugt wird. Bewährt hat sich - mit Zustimmung des Jugendlichen - die Rückgabe an das Geschäft vor Ort sowie der Verkauf geschlossener oder angebrochener Flaschen an den Hauswirt, Herbergsleiter o.ä. Selbstverständlich sollte sein, dass einerseits die Betreuer vor den Jugendlichen, denen sie es verbieten müssen, nicht provokativ Alkohol trinken, andererseits nicht durch das Stehenlassen von halbvollen Flaschen
Trinkanreize geschaffen werden. Zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses wir es betrunkenen Betreuern zudem schwerfallen, die Erfüllung der Aufsichtspflicht nachzuweisen. Bei der Programmgestaltung mit der Gruppe (Volksfestbesuch, Silvesterfeier, Geburtstagparty) ist darauf zu achten, dass Alkoholkonsum (außerhalb der Grenzen des JugSchG) ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn entgegenstehende Erlaubnisse der Eltern vorliegen.
Anmeldeformular
Im Rahmen der Informationspflicht trifft den Veranstalter einer Ferienfahrt bzw. einer Jugendgruppe bereits vor Entstehung der Aufsichtspflicht die Verpflichtung, sämtliche für die Durchführung der Ferienfahrt bzw. Gewährleistung einer sicheren Gruppenstunde/Trainingsbetrieb notwendige Informationen zu den Gruppenteilnehmern zu beschaffen. Dies geschieht üblicherweise und am einfachsten durch ein Aufnahme- bzw. Anmeldeformular (Anlage), auf dem die Eltern der Fahrt- oder Gruppenteilnehmer gebeten werden, Auskunft über solche Umstände zu geben, die Einfluss auf die Aufsichtsführung durch die Jugendleiter haben können. Eingebürgert haben sich dabei Fragen nach ansteckenden und nicht ansteckenden Krankheiten, Behinderungen, Allergien, nach der Notwendigkeit einer regelmäßigen oder akuten Medikamenteneinnahme (was der Jugendleiter überwachen kann), sowie nach den Schwimmkenntnissen. Zusätzlich kann, je nach den konkreten Anforderungen, noch nach besonderen Fähigkeiten, z. B. Schwindelfreiheit, Trittsicherheit, besonderen sportlichen oder fachlichen Kenntnissen sowie nach speziellen Hinweisen der Eltern gefragt werden. Unabhängig davon kann ein solches Formular, sofern hierfür nicht ein Notfallkuvert (Anlage) o. ä. existiert, auch zur Mitteilung von Notfalladressen, der Adresse des Hausarztes, der Blutgruppe etc. verwendet werden. Falls die Eltern und der Ferienteilnehmer eine Verwaltung des Taschengeldes durch den Jugendleiter wünschen, kann dies dort ebenfalls unter Angabe des überlassenen Betrages (bitte sofort kontrollieren!) vermerkt werden. Gemeinsam mit der Ausschreibung zu einer Ferienfahrt dient das Anmeldeformular umgekehrt auch bei Freizeit- und Gruppenveranstaltungen dazu, die Eltern der Teilnehmer umfassend zu informieren. Dies betrifft einerseits eine grobe Darstellung von Ablauf und Inhalt der Aktivität sowie dessen, was von den einzelnen Teilnehmern erwartet wird. Allein mit diesen Informationen müssen die Eltern entscheiden können, ob die Aktivität für ihr Kind geeignet ist oder nicht. Mitgeteilt werden sollten auch Abfahrts- und Ankunftszeiten bei Ferienfahrten bzw. verbindliche Anfangs- und Endzeiten bei Gruppen- und Trainingsstunden. Das Anmeldeformular ist vom sog. ”Personensorgeberechtigten” (ein Elternteil genügt) zu unterzeichnen, was bei alleinerziehenden Eltern (mit alleinigem Sorgerecht) auch nur auf den betreffenden Elternteil zutrifft. Zweifelsfälle muss der Veranstalter aufklären, damit Übertragungen der Aufsichtspflicht nicht ohne Wissen und ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten geschehen.
Muster von Anmeldeformularen zu einer Gruppenstunde bzw. einer Ferienfahrt sowie eines Notfallkuverts befinden sich im Anhang.
Arztbesuch
Ist während einer Ferienfahrt ein Arztbesuch oder gar ein Krankenhausaufenthalt unumgänglich, sind in jedem Fall unverzüglich die Eltern des Teilnehmers zu informieren. Vor sog. ”ärztlichen Heileingriffen”, d.h. vor Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen etc. ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden (z.B., weil sich die Eltern selbst im Urlaub befinden oder weil der Eingriff unaufschiebbar ist, gilt eine sog. ”mutmaßliche Einwilligung” für alle lebens- oder gesundheitserhaltenden Maßnahmen. Ab einem Alter des Teilnehmers von ca. 14 Jahren ist dessen Wille verstärkt zu berücksichtigen. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Eltern z.B. wegen der Zugehörigkeit zu einer besonderen Glaubensrichtung bestimmte ärztliche Eingriffe grundsätzlich ablehnen. Der Jugendleiter sollte sich über entsprechende Anweisungen aber dann hinwegsetzen, wenn anderenfalls das Risiko einer erheblichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung besteht. Zur Vereinfachung der ärztlichen Tätigkeit ist es sinnvoll, wenn der Jugendleiter Kenntnis der Blutgruppe, einer evtl. bekannten Medikamentenunverträglichkeit, des Zeitpunkts der letzten Tetanus-Schutzimpfung sowie der Krankenversicherung des Teilnehmers hat. Möglichst sollte die Chip-Karte der Krankenversicherung sowie ggf. ein Auslandskrankenschein mitgeführt werden. In bestimmten Ländern, in denen medizinische Leistungen in bar zu bezahlen sind, sollten die Betreuer einen größeren Bestand an ”Notfallgeld” mitführen. In keinem Fall darf aus finanziellen Gründen auf die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe verzichtet werden.
Auslandsaufenthalte
Führt eine Ferienfahrt oder ein Gruppenaufenthalt ins Ausland, sollte der Jugendleiter insbesondere über folgende Punkte Bescheid wissen: - Geltung besonderer (abweichender) rechtlicher Vorschriften, v.a. zum Jugendschutz und ggf. zum Verhalten in der Öffentlichkeit - Geltung besonderer Pass- und Einreise(zoll)bestimmungen, v.a. für Gruppenteilnehmer mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit - Notrufsystem, örtliche Notrufnummern - Abrechnung ärztlicher Leistungen (Auslandskrankenschein oder Barzahlung ?) Die meisten dieser Informationen sind auch in Reiseführern enthalten, im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Botschaft oder dem Konsulat des betreffenden Staates in der Bundesrepublik.
Baden Auf die allgemein bekannten Baderegeln, v.a. zum Baden in unbekanntem Gewässer, in fließenden Gewässern, vor Wehren und Schleusen, in der Umgebung von Motorbooten, nach Mahlzeiten oder bei Überhitzung wird verwiesen. Gemeinsame Badefahrten erfordern immer einen erhöhten Aufsichtsaufwand, ggf. sind weitere Betreuer für solche Unternehmungen hinzuzuziehen. In öffentlichen Badeanstalten entbindet die Anwesenheit eines Bademeisters den Betreuer nicht von seiner Aufsichtspflicht. Bei Schwimmern genügt wohl nach anfänglicher Anwesenheit und Überprüfung der Schwimmkenntnisse eine regelmäßige Kontrolle der momentanen Aktivität. Gefährliche Verhaltensweisen, z.B. Untertauchen, so-lange-wie-möglich-die-Luft-anhalten etc. sind zu unterbinden. (vgl. auch ¨ Schwimmbad)
Bergtour
Die Planung und Durchführung einer Bergfreizeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere, wenn diese noch über keine oder wenig Bergerfahrung verfügen, stellt besondere Anforderungen an das Betreuerteam. Alle Jugendleiter sollten daher ausreichend eigene Bergerfahrung besitzen und sich möglichst im Aufenthaltsgebiet der Gruppe auskennen. Eine gute Kondition wäre ganz hilfreich, um in kritischen Situationen nicht allzu rasch an die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit zu gelangen. Besonders bei Bergfreizeiten beginnt wegen der besonderen Gefahr die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht aber schon bei der Auswahl der Wege und Unterkünfte sowie bei der umfassenden Information der Teilnehmer vor Beginn der Freizeit. Die Gruppenteilnehmer (ggf. in ihrer fiktiven altersmäßigen Zusammensetzung) dürfen durch Länge, Dauer und Schwierigkeit der Tagesetappen nicht überfordert werden. Im Zweifel ist die leichtere bzw. kürzere Routenvariante zu wählen, da durch unvorhersehbare Umstände (Wetter, Ermüdung, Verletzungen, Verlaufen etc.) die Planungen schnell umgeworfen werden können. Auch ist zu bedenken, dass Wegzeiten in der Bergliteratur meist für Einzelgeher gelten und daher gerade bei einer größeren Gruppe Kinder ein erhebliches ”Zeitpolster” einzukalkulieren ist. Wenn sich während der Freizeit herausstellt, dass die Gruppe unterfordert ist, kann das Programm meist immer noch ”verschärft” werden. Maßstab der Programmgestaltung vor Ort sollte der schwächste Gruppenteilnehmer sein. Bei der Wahl der Unterkunft ist oftmals die Frage der Bewirtung (bequem, aber teuer) oder Selbstversorgung (unabhängig und billig, aber Gewichtsproblem) sowie die Dauer des Anstieges entscheidend. Weiter ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz zum Aufenthalt der Gruppe auch in der Hütte besteht, dssß Möglichkeiten zum Trocknen nasser Kleidung existieren und dass bei anhaltendem Schlechtwetter ein rascher und v.a. ungefährlicher Rückzug ins Tal möglich ist.
Großes Augenmerk sollte v.a. der richtigen Ausrüstung der Teilnehmer gelten. Die Mitnahme eines Handys zur sofortigen Alarmierung von Rettungsdiensten/ Bergwacht, aber auch z.B. zur Information des Hüttenpersonales von der späteren Rückkehr von einer Bergtour oder ggf. Umplanung der Route ist besonders zu empfehlen. Auch ausreichend Verbandsmaterial darf im Rucksack der Betreuer nicht fehlen. Eine intensive Information der Teilnehmer ausreichend vor Beginn der Fahrt stellt sicher, dass diese auch über die notwendige Ausrüstung verfügen. Dies gilt v.a. für gutes Schuhwerk sowie Regen-, Kälte- und Sonnenschutz. Während der Freizeit sollten die Betreuer stets den körperlichen Zustand der Teilnehmer beobachten, um Erschöpfung und Überanstrengung vorzeitig zu erkennen. Sollte wegen schlechtem Wetter oder Überforderung der Gruppe eine Änderung der Planung (z.B. Übernachtung in der Hütte statt im Zelt, Mehrbedarf an Verpflegung, Seilbahnfahrt statt Fußmarsch o.ä.) notwendig sein, darf dies niemals wegen (zunächst) fehlender Finanzmittel unterlassen werden.
Betreuerteam
Ein harmonisches Betreuerteam, in dem alle Jugendleiter ”an einem Strang ziehen”, ist unverzichtbare Voraussetzung und schon die “halbe Miete” für eine gelungene Ferienfahrt. Entscheidungen innerhalb des Teams sollten deshalb nicht diktatorisch durch den Leiter/die Leiterin, sondern demokratisch getroffen werden, wobei gegenüber den Teilnehmern alle Betreuer mit einheitlicher Linie auftreten sollen. Ggf. vom Veranstalter geschaffene Hierarchien innerhalb des Teams (Hauptleiter, Leiter etc.) sind für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und eine mögliche Haftung ohne Bedeutung. Jeder Betreuer, ungeachtet seines Alters, seiner Erfahrung oder seiner Stellung im Team ist für die Erfüllung der Aufsichtspflicht voll verantwortlich. Bei Auswahl und Zusammenstellung des Betreuerteams ist darauf zu achten, dass stets eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung aller Gruppenmitglieder möglich ist. Dabei hat sich in etwa folgender „Teilnehmer-Betreuer-Schlüssel“ bewährt: - Durchschnittlicher Betreuungsaufwand: z.B: Zeltlager, einfache Wanderung, Skilager, Ausflug: 1 Betreuer pro angefangene 8 Teilnehmer - Hoher Aufsichtsaufwand: z.B.: Bergtour, Radtour, sportl. Unternehmung: 1 Betreuer pro angefangene 6 Teilnehmer, ggf. Übungsleiter - Fahrten mit geringem Aufsichtsaufwand und Programmgestaltung, z.B.: geleitete Sportkurse, Sprachkurse etc. 1 Betreuer pro angefangene 10- 12 Teilnehmer -Fahrten mit behinderten Teilnehmern: je nach Umständen und Anforderungen bis hin zu mehr Betreuern als Teilnehmern Unabhängig von der Teilnehmerzahl sollte ein Betreuerteam immer aus mindestens zwei Betreuern bestehen. Auch sollte, sofern die Gruppe gemischtgeschlechtlich ist, auch das Betreuerteam immer gemischtgeschlechtlich sein.
Busunternehmen
Auf die strikte Einhaltung der Richtlinien über die Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer, die sich auszugsweise im Anhang befinden, wird ausdrücklich hingewiesen. Schon bei der Ausschreibung von Busfahrten bzw. der Bestellung von Betten, Zimmern etc. ist darauf zu achten, dass ggf. ein zweiter Fahrer mit einkalkuliert wird. Der Austauschfahrer muss dabei entweder im Bus mitfahren oder mit dem Zug zum Wechselort gelangen. Nicht zulässig ist, was oftmals beobachtet wird, dass der zweite Fahrer mit PKW hinter dem Bus herfährt und sodann an einer Raststätte der Wechsel stattfindet. Es ist dabei denkbar, dass ggf. der Betreuer einer Gruppe verpflichtet ist, die Lenk- und Ruhezeiten des Busfahrers zu überwachen und bei deren Überschreitung einzugreifen. Dies könnte im Einzelfall sogar dazu führen, dass, wenn sich die Anreise zum Zielort infolge Stau etc. verzögert, noch eine zusätzliche Übernachtung, ggf. nicht weit vom Ziel entfernt, einzulegen ist. Die Organisation sowie die Jugendleiter haben jedoch schon im Vorfeld bei der Programmgestaltung dafür zu sorgen, dass genügend zeitliche Reserve besteht und der Busfahrer über ausreichend Ruhezeiten verfügt. Bei einer Ankunft spät am Abend darf dann eben am nächsten Tag nicht gleich am Morgen weitergefahren werden.
Diebstahl (innerhalb der Gruppe)
Wird der Betreuer seitens eines Teilnehmers mit der Behauptung eines Diebstahles, meist verbunden mit einem mehr oder weniger konkreten Verdacht, konfrontiert, empfiehlt es sich zunächst, die Situation etwas zu „beruhigen“. Oftmals werden Gegenstände nur verlegt bzw. von ihren Besitzern selbst verloren. Taucht der abhanden gekommene Gegenstand auch nach intensiver Suche, ggf. unter Mithilfe der gesamten Gruppe nicht auf, so ist die Möglichkeit eines Diebstahles mit der Gruppe zu besprechen und diese auf die Folgen hinzuweisen, falls der Gegenstand bei einem Mitglied der Gruppe aufgefunden wird. Empfehlenswert ist hier die Gewährung einer kurzen Frist, innerhalb derer der Gegenstand bei den Betreuern ohne negative Folgen für den Betreffenden zurückgegeben oder (anonym) zurückgelegt werden kann. Wenn dies kein Ergebnis bringt, und der Wert des Gegenstandes dies rechtfertigt, können auch die Zimmer und Taschen der Teilnehmer durchsucht werden. Sofern eine Reisegepäckversicherung besteht, ist nach Rücksprache mit den Eltern eine Diebstahlsanzeige (meist gegen Unbekannt) bei der Polizei zu erstatten, um Erstattungsansprüche nicht zu gefährden.
DIN-Normen
DIN-Vorschriften sind keine Gesetze; Verstöße dagegen werden daher auch nicht als Straftaten, Ordnungswidrigkeiten ö.ä. geahndet. Allerdings sollen nach Ansicht der Gerichte v.a. die Konstruktions- und Sicherheitsbestimmungen im Sportbereich den jeweiligen Stand der Technik widerspiegeln und können als Maßstab für den Umfang der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht herangezogen werden. Die Einhaltung von DIN-Normen (mit einer gewissen Anpassungsfrist an neue oder geänderte Vorschriften) ist daher Voraussetzung für eine gewissenhafte Erfüllung der Aufsichtspflicht, eine wissentliche oder auch nur vorwerfbar unwissentliche Missachtung kann im Schadensfall zu einer Haftung führen. Die jeweils geltenden DIN-Normen werden vom Beuth-Verlag GmbH/Berlin als Taschenbücher herausgegeben und können direkt dort oder über den Fachbuchhandel bezogen werden. Zur Einsichtnahme liegen die Taschenbücher auch in den Bibliotheken der meisten (technischen) Universitäten aus. Die für den Bereich der Jugendarbeit wichtigsten DIN-Normen finden sich in den Büchern Nr. 105 (Kinderspielgeräte), Nr. 116 (Sportgeräte) und Nr. 134 (Sporthallen, Sportplätze, Spielplätze).
Disco
§ 5 Abs. 1 JugSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen. Danach ist der Discobesuch Kindern oder Jugendlichen ohne Altersbegrenzung in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Lehrer, aber auch: Jugendleiter) immer gestattet. Ohne Erziehungsberechtigten dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht und Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Diskothek aufhalten. Selbstverständlich kann aber der Betreiber der Diskothek (infolge seines Hausrechtes) einzelnen Personen oder -gruppe trotz gesetzlicher Erlaubnis den Besuch verweigern. Wird die Discoveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendarbeit durchgeführt, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr und Jugendliche von 14 bis 16 Jahren bis 24.00 bleiben.
Drogen
Der (auch unentgeltliche) Erwerb, Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmitteln ist in jedem Fall strafbar. Die neuere Rechtsprechung zu den sogenannten „geringen Mengen“ ist dabei unbeachtlich, da nicht die Strafbarkeit aufgehoben wird, sondern ggf. lediglich auf die Verfolgung verzichtet wird. Drogenkonsum jeder Art hat in der Jugendarbeit nichts zu suchen, in regelmäßigen Abständen ist diese Problematik mit den Jugendlichen inhaltlich aufzubereiten. In Ergänzung zur präventiven Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten des Jugendamtes und der Beratungsarbeit der zahlreichen offenen Beratungsstellen, die auch Informationsmaterial zur Verfügung stellen, bietet der KJR regelmäßig Seminare für Gruppenleiter zu diesem Thema an. Konfiszierte Drogen können vom Jugendleiter vernichtet werden. Ein mögliches Eigentum steht nicht entgegen, da der Besitz gesetzlich verboten ist. Ob eine Information der Polizei oder eine Abgabe der Drogen dort sinnvoll ist, ist abzuwägen und genau zu überlegen. Ein mögliches Ermittlungsverfahren mit unangenehmen Folgen für alle Beteiligten ist nämlich meist die Konsequenz.
Durchsuchungen
Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen stellen das Vertrauen zwischen Betreuer und Aufsichtsbedürftige auf eine harte Probe und sollten daher niemals generell, sondern nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts durchgeführt werden. Auch sollte dies nur im Beisein der betreffenden Jugendlichen und möglichst durch eine/n gleichgeschlechtlichen Betreuer/in geschehen. Besteht der Verdacht, dass die Jugendlichen über Alkohol und Zigaretten verfügen, so empfiehlt es sich, den Teilnehmern innerhalb einer kurzen Frist die folgenlose evtl. anonyme Abgabe solcher Gegenstände bei den Betreuern zu ermöglichen. Bei drohender Gefahr, oder wenn der Besitz generell verbotener Gegenstände (Waffen, Drogen etc.) vermutet wird, können Durchsuchungen sofort und insbesondere auch am Jugendlichen selbst, was sonst nicht erlaubt ist, erfolgen.Eltern
Den Eltern der Teilnehmer ist schon bei der Anmeldung zu den Gruppenstunden bzw. im Vorfeld von Ferienfahrten zu verdeutlichen, dass deren Anwesenheit in der Regel den Gruppenablauf erheblich stört, den betreffenden Teilnehmer deutlich hemmt und daher generell nicht erwünscht ist. Trotzdem haben Eltern natürlich die Möglichkeit und das Recht, die Gruppe zu besuchen, und sogar ihr Kind für eine bestimmte Zeit aus dem Programm herauszulösen. Die Betreuer haben dann zu verdeutlichen, dass ihre Aufsichtspflicht endet und erst dann wieder beginnt, wenn der Teilnehmer von seinen Eltern wieder zurück in die Obhut der Betreuer gebracht wird. Es ist daher ein fester ”Rückgabezeitpunkt” zu vereinbaren. Erst ab diesem besteht wieder die Aufsichtspflicht der Betreuer, dies gilt auch dann, wenn die Betreuer aus irgendeinem Grund gehindert sind, den vereinbarten Termin einzuhalten. Bei Veranstaltungen, an denen alle oder einzelne Eltern aktiv und nicht nur als Zuschauer teilnehmen (Spielfeste, Jahresfeiern etc.) besteht in der Regel keine Aufsichtspflicht. Begleiten einzelne Eltern(teile) die Gruppe als Betreuerinnen, empfiehlt es sich, mit den betreffenden Eltern vorab abzuklären, ob sie für ihr Kind die Aufsichtspflicht selbst wahrnehmen oder nicht.
Energiedrinks, Cola, Süßigkeiten
Der (auch übermäßige) Konsum von Energiedrinks (Red Bull etc.), stark koffeinhaltigen Getränken und Süßigkeiten durch Kinder ist gesetzlich selbstverständlich nicht geregelt. Von daher besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des Jugendleiters, dies zu verhindern. Im Rahmen einer bewussten und verantwortungsvollen Aufsichtsführung und der Verhinderung gesundheitlicher Schäden sollte aber nicht zu spät eingegriffen werden. Wenn aus Sicht des Jugendleiters der Konsum daher unnatürliche Ausmaße annimmt (mengenmäßige Anhaltspunkte können nicht gegeben werden), sollte der Betreuer zunächst im Gespräch auf eine Beendigung oder Mäßigung drängen. Im Extremfall ist der Jugendleiter auch berechtigt, entsprechende ”Nahrungsmittel” zu konfiszieren und zu rationieren oder ggf. dem Teilnehmer erst am Ende der Freizeit wieder auszuhändigen.
Erste Hilfe
Die ordnungsgemäße Ausbildung von Jugendleitern beinhaltet auch das Vermitteln und Aufrechterhalten von Kenntnissen im Bereich der 1. Hilfe. Jeder Jugendleiter soll immer in der Lage sein, in entscheidenden Situationen das Richtige zu tun, niemand darf sich darauf hinausreden dürfen, nicht gewusst zu haben, was zu tun ist. Die Verbände und Organisationen sind daher gut beraten, um sich nicht dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens auszusetzen, regelmäßige und für alle Jugendleiter verpflichtende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Der Kreisjugendring ist hier gerne bei der Vermittlung von qualifizierten Referenten behilflich, ansonsten hilft der nächste Ortsverband des Roten Kreuzes oder anderer humanitärer Hilfsorganisationen sicherlich weiter. Festzuhalten ist hier nur, dass das Ergreifen von Hilfsmaßnahmen durch die Betreuer niemals von der finanziellen Situation, dem Bestehen von Versicherungen oder den damit verbundenen Unannehmlichkeiten abhängig gemacht werden darf. Auch wenn einzelne Programmpunkte dadurch ausfallen müssen, ist der medizinischen Hilfe der nötige Raum zu geben. Es gilt die bekannte Faustregel: „Lieber einmal zuviel den Notarzt alarmieren, als einmal zuwenig“. In der Regel sind aus unserer laienhaften Sicht keine verlässlichen medizinischen Diagnosen möglich. Der Verfasser hat einmal selbst den Notarzt gerufen, als ein Kind nach einem Sturz auf der Treppe kräftig aus dem Mund blutete. Erst nach der ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass sich der Teilnehmer lediglich in die Zunge gebissen hatte. Hätte es sich um innere Verletzungen gehandelt und wäre kein Arzt gerufen worden, hätte leicht Schlimmeres passieren können. Problematisch ist immer wieder die Frage, ob Jugendleiter Medikamente verabreichen dürfen. Generell ist dies zu verneinen, v.a. wenn es sich um rezeptpflichtige Medikamente handelt. Aber auch bei „bloß“ apothekenpflichtigen Medikamenten (Aspirin, Merfen-Orange, Fenistil etc.) ist höchste Vorsicht geboten, da eine Unverträglichkeit bzw. Allergie des Aufsichtsbedürftigen gegen einzelne Stoffe niemals ausgeschlossen werden kann. Anders verhält es sich dagegen, wenn von den Eltern vor Beginn der Freizeit mitgeteilt wird, dass das Kind bestimmte Medikamente in bestimmter Dosierung zu sich nehmen muss, und diese Medikamente dem Jugendleiter zur Verwahrung mitgegeben werden. Hier ist der Betreuer nichts weiter als der „verlängerte Arm“ der Eltern. Zur Abgabe einer eigenen Diagnose mit eigener Medikation sollte sich aber niemand hinreißen lassen. Allein der Weg zum Arzt ist hier der richtige Weg.
Erziehungsrecht
Gemeinsam mit der Aufsichtspflicht wird der Organisation bzw. später auch dem Jugendleiter ein kleines Maß an Erziehungsrecht für die zur Aufsicht überlassenen Kinder und Jugendlichen mit übertragen. Dies ermöglicht es den Betreuern erst, zur Durchsetzung ihrer Hinweise entsprechende Maßnahmen (die an sich mit Aufsichtspflicht ja nichts zu tun haben) zu ergreifen; damit erschöpft sich aber das Erziehungsrecht auch schon. Zurückhaltung der Jugendleiter ist insbesondere bei konfessionellen/weltanschaulichen, parteipolitischen und sexuellen Themen geboten. Erlaubnisse der Eltern, die eine Befreiung von gesetzlichen Vorschriften bedeuten würden (z.B. Rauch- oder Alkoholerlaubnis unter 16 Jahren, Erlaubnis zur Übernachtung in gemischtgeschlechtlichen Zimmern, Erlaubnis zur körperlichen Züchtigung durch den Jugendleiter etc.) kommen häufig vor. Sie sind allerdings rechtlich bedeutungslos und führen aus Sicht des Betreuers nicht zu einer Haftungsbefreiung im Falle der Gestattung oder Vornahme entsprechenden Handelns.
Fackeln
Beim Gebrauch von Fackeln ist darauf zu achten, dass diese nicht zu nahe an Haare und Kleidung von Menschen geraten. Dies gilt besonders dann, wenn diese, z.B. im Rahmen einer Wanderung oder Schlittenfahrt bei Nacht, mitgeführt und dabei hin- und hergeschwenkt werden. Als sog. ”offenes Licht” dürfen Fackeln z.B. nach Art. 17 BayWaldgesetz im Zeitraum vom 1.März bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres nicht im Wald verwendet werden.
Fahrrad
Das Fahrradfahren unterliegt den detaillierten Regelungen der Straßenverkehrsordnung, insb.:Vorhandene Radwege sind zu benützen, es gilt das sog. „Rechtsfahrgebot“. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von Personen über 16 Jahren mitgenommen werden, wenn hierfür ein besonderer Sitz vorhanden ist (§ 21 III StVO). Bei mehr als 15 Radfahrern spricht man von einem „geschlossenen Verband“. Ein zu zweit Nebeneinanderfahren ist dann zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird (§27 I StVO). Die bei einer Gruppenveranstaltung verwendeten Fahrräder müssen verkehrssicher sein. Dies betrifft v.a. die vollständige Beleuchtung, funktionierende Bremsen und das Vorhandensein einer Klingel. Bei Mountain-Bikes kann es hier Probleme geben, diese sind eigentlich nur für den Offroad-Einsatz zugelassen. Die Polizei drückt zwar alle Augen zu, wer jedoch in der Dämmerung oder Nachts mit unbeleuchtetem Fahrrad einen Unfall erleidet, wird Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung bekommen.
Gaststätten
§ 3 JugSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit in Gaststätten. Danach ist der Besuch einer Gaststätte Kindern oder Jugendlichen ohne Altersbegrenzung in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Lehrer, aber auch: Jugendleiter) immer gestattet. Eine generelle Erlaubnis existiert auch dann, wenn der Besuch der Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendarbeit oder der Einnahme einer Mahlzeit und/oder eines alkoholfreien Getränkes dient. Ansonsten dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht und Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Gaststätte aufhalten.
Geländespiele
Bei der Planung von Geländespielen ist zunächst darauf zu achten, dass sich im Gebiet, in dem das Spiel stattfinden soll, keine erheblichen Gefahrenquellen (Bahngleise, Hauptstraßen, fließende Gewässer, Kiesgruben, Tollwutköder, Moore etc.) befinden. Wenn sich mehrere Gruppen ohne Betreuung im Gelände bewegen sollen, ist jede Gruppe besonders mit den Gefahren des Spieles und den Besonderheiten der Umgebung vertraut zu machen. Idealerweise soll das Geländespiel nicht auf besondere Schnelligkeit ausgelegt sein, da hier erweiterte Risiken drohen. Auf Naturschutzbestimmungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Felder betreten?, Pflanzenschutz, Brutgebiete etc.) ist genau zu achten.
Gesundheitsvorschriften
Sofern für die Teilnahme an einer Ferienfahrt bzw. einer sonstigen Aktivität die Erfüllung von Gesundheitsvorschriften (z. B. Impfungen, ärztliche Untersuchungen o. ä.) erforderlich ist, muss der Veranstalter bzw. der Jugendleiter hierfür Sorge tragen. Sinnvollerweise ist schon im Anmeldeformular bzw. in einem gesonderten Rundschreiben an die Eltern der Teilnehmer hierauf hinzuweisen. Leidet ein Gruppenteilnehmer infolge einer vom Jugendleiter tolerierten Nichteinhaltung von Gesundheitsvorschriften einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden, so kann sich der Jugendleiter haft- und (im Extremfall) strafbar machen.
Gruppenstunden Wichtig ist hier zunächst, dass Beginn und Ende der Gruppenstunde oder des Trainings genau bestimmt und anfänglich, z.B. bei der Anmeldung zu einem Jugendverband, auch den Eltern mitgeteilt werden. Aufsichtspflicht besteht dann nur in einem Zeitraum von ca. 10-15 min vor und nach dem festgelegten Zeitraum. Wenn Gruppenteilnehmer außerhalb dieser Zeiten Schäden erleiden oder anrichten, ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht gegeben. Dies setzt aber voraus, dass diese Zeiten auch tatsächlich eingehalten werden und nicht noch, z.B. nach dem Training in der Vereinsgaststätte, die Mannschaftsaufstellung oder sonstige gruppenspezifische Dinge besprochen werden. Wenn sich das Training oder die Gruppenstunde daher über die vereinbarte Zeit, ggf. an anderem Ort, fortsetzt, besteht dort auch Aufsichtspflicht. Der Jugendleiter hat dann z.B. auch die Verpflichtung, evtl. Alkoholkonsum in der Vereinsgaststätte zu unterbinden u.ä. mehr. Unklarheit besteht großteils darüber, ob und wann Gruppenteilnehmer nach Hause geschickt werden können, bzw. ob und wann diese von ihren Eltern abgeholt werden müssen. Als Faustregel kann hier gelten, dass Kinder, die alleine zur Gruppenstunde oder dem Training kommen (dürfen), auch alleine nach Hause gelangen können. Der Jugendleiter braucht sich dann nach Ende der Gruppenstunde nicht darum zu kümmern, ob und wie diese Kinder nach Hause kommen. Auch können solche Kinder vorzeitig nach Hause geschickt werden, etwa, weil sie die Gruppenarbeit unerträglich stören oder selbst angeben, früher nach Hause kommen zu müssen. Etwas anderes gilt dann, wenn Kinder stets von ihren Eltern gebracht und auch wieder abgeholt werden. Dann muss der Jugendleiter nach Beendigung der Gruppenstunde solange warten, bis all diese Kinder abgeholt wurden. Eine vorzeitige Beendigung der Gruppenstunde ist entsprechend auch nur dann möglich, wenn die betreffenden Eltern erreicht werden können und ihr Kind abholen. Fraglich ist, in welchem Umfang Aufsichtspflicht besteht, wenn der Jugendleiter gehindert ist, pünktlich oder überhaupt zur Gruppenstunde zu kommen. Die Antwort hängt davon ab, ob die Verhinderung vorhersehbar war oder nicht und welche Maßnahmen der betreffende Jugendleiter für seine Vertretung ergriffen hat. Jeder verantwortungsbewusste Jugendleiter sollte sich daher für die denkbaren Fälle einer Verhinderung einen ”Notfallplan” zurechtlegen, der, wenn schon keine Vertretung, so doch zumindest eine Information der Gruppenteilnehmer sicherstellt. Ggf. kann auch sehr kurzfristig ein Hausmeister, Nachbar oder sonst eine Person erreicht werden, die entweder die Aufsicht über die Gruppe bis zum Eintreffen des Leiters führt oder die Gruppenstunde oder das Training absagt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei Kindern, die von den Eltern im guten Glauben an das Stattfinden der Veranstaltung abgeliefert werden. Evtl. kann hier eine Art ”Telefonstafette” bei den Eltern eingerichtet werden. Lediglich wer sich als Jugendleiter überhaupt keine Gedanken über auch kurzfristige Maßnahmen im Falle seiner Verhinderung macht und einfach nicht zur Gruppenstunde erscheint, kann für Schäden haftbar sein, die von den unbeaufsichtigten Kindern verursacht werden.
Handy
Die Mitnahme eines Handys durch den Jugendleiter einer Ferienfahrt bietet nahezu ausschließlich Vorteile. So kann bei einem Notfall unverzüglich Hilfe angefordert bzw. in sonstigen Situationen das Nötige veranlasst werden. Dies gilt insbesondere bei Rad- und Bergtouren, wo die nächste Notrufmöglichkeit oft kilometerweit entfernt ist. Sofern Jugendleiter kein Privatgerät mitführen, kommt eine Anschaffung bzw. Zurverfügungstellung durch die Jugendorganisation in Betracht. Auf dem Gebrauchtmarkt sind wenige Jahre alte Geräte mit abgelaufenem Kartenvertrag zum Teil sehr günstig zu erwerben. Es kann dann immer noch (zumindest im Inland) der internationale Notruf 112 gewählt werden, andere Gespräche sind dann aber nicht möglich. Denkbar wäre, dass Gerichte im Zuge der zunehmenden Verbreitung von Mobiltelefonen irgendwann die Mitnahme eines Handys bei Rad- und v.a. bei Bergtouren zur Vermeidung verzögerter Alarmierung bei Unglücksfällen fordern könnten.
Hausordnung
Den Betreuern steht es frei, zur Regelung bestimmter Sachverhalte und Situationen eine Lager- oder Hausordnung festzulegen. Dabei können auch über die gesetzlichen Verbote hinausgehende Regelungen getroffen werden (z.B. totales Rauchverbot in Schlafräumen, Speisesaal, absolutes Alkoholverbot etc.). Eine derartige Ordnung bindet nicht nur die minderjährigen, sondern ggf. auch volljährige Gruppenteilnehmer. Existiert eine Hausordnung (z.B. Jugendhaus etc.) bereits, ist sie natürlich für die gesamte Gruppe bindend. Verstöße können dann mit Hausverbot, Heimschicken geahndet werden. Bei Volljährigen ist lediglich ein Ausschluss von der Aktivität denkbar. Empfehlenswert ist in vielen Fällen der Abschluss eines “Vertrages” zur Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten.
Hüpfburg
Hüpfburgen sind mittlerweile zum unverzichtbaren Bestandteil vieler Spielfeste geworden. Bedingt durch das oftmals unkontrollierte Hin- und Herfliegen der Benutzer sowie unterlassene Organisationsmaßnahmen kommt es immer wieder zu Unfällen mit zum Teil erheblichen Verletzungen. Nach einem Urteil des AG Ansbach aus dem Jahr 1995 ist der Aufsteller einer Hüpfburg bzw. der Veranstalter der Aktivität, bei der die Hüpfburg eingesetzt ist, verpflichtet, dort stets mindestens eine Aufsichtsperson bereitzuhalten. Diese muss zunächst dafür sorgen, dass die Benützer ihre Schuhe ausziehen (Verletzungsgefahr) sowie, dass sich nicht Benützer mit grob unterschiedlicher Körpermasse in der Hüpfburg befinden. Letzteres kann dazu führen - hierüber hatte das Gericht zu entscheiden - dass Kleinkinder durch die von größeren Kindern bzw. Jugendlichen verursachten Bewegungen der Hüpfburg aus dieser geschleudert werden und sich dabei verletzen.
Jugendleiterausweis
Abgesehen von den eventuellen Vergünstigungen, die der Besitzer eines Jugendleiterausweises für das betreffende Objekt hat, dient er vor allem der Feststellung sowie dem Nachweis der besonderen, objektivierten Fähigkeit eines Jugendleiters. Sofern der Erwerb des Jugendleiterausweises an die Absolvierung bestimmter Schulungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen geknüpft ist, kann der Veranstalter von Jugendaktivitäten mit dem Hinweis, zur Aufsichtsführung Personen mit Jugendleiterausweis heranzuziehen, den Nachweis führen, ausschließlich geeignete Personen mit der Aufsichtspflicht zu betrauen. Dies wäre etwa dann wichtig, wenn im Rahmen von Schadenersatzforderungen behauptet wird, dass einzelne Jugendleiter schon von Anfang an ungeeignet in ihrer Aufsichtsführung gewesen seien. Sowohl die Aufstellung, als auch die Verlängerung des Jugendleiterausweises sollte daher, sofern der Aussteller seine Verantwortung ernst nimmt, nicht gefälligkeitshalber bzw. automatisch erfolgen, sondern von jeweils genau festgelegten, für alle geltenden Kriterien (z. B. regelmäßige Nachschulungen in Erster Hilfe etc.) abhängig gemacht werden. Mit der bei minderjährigen Jugendleitern auf dem Antragsformular erforderlichen Unterschrift des Sorgeberechtigten dürfte im Regelfall die Erlaubnis für die Tätigkeit als Jugendleiter erteilt sein.
Jugendleiterausbildung
Alle Organisationen der Jugendarbeit, die selbst Veranstaltungen durchführen, trifft die Pflicht zur Ausbildung bzw. regelmäßigen Weiterbildung ihrer Jugendleiter. Dies betrifft vor allem die Bereiche Erste-Hilfe-Leistung sowie Aufsichtspflicht, da hier durch Unkenntnis größere Gefahren und Schäden drohen. Die entsprechenden Schulungsveranstaltungen sollten regelmäßig und von fachlich geeigneten Referenten durchgeführt werden. Die Jugendorganisation muss imstande sein, dies nachzuweisen, um ggf. dem Vorwurf des Einsatzes unzureichend ausgebildeter Jugendleiter entgegnen zu können. Im günstigsten Fall werden nur Jugendleiter mit gültigem Jugendleiterausweis eingesetzt und diese zusätzlich verpflichtet, in genau festgeschriebenen Abständen an ergänzenden Schulungen teilzunehmen. Welche Schulungen im einzelnen erforderlich sind, hängt von den konkreten Anforderungen an die Jugendleiter ab. So können z. B. bei besonderen fachlichen Anforderungen einzelner Sportarten Schulungen in jährlichen bzw. noch kürzeren Abständen vorgeschrieben sein. Wegen des großen Anwendungsbereiches sowie der enormen Wichtigkeit sollten sich Jugendleiter Schulungen in erster Hilfe mindestens alle zwei Jahre unterziehen, ggf. kann beim Nachweis besonderer Fähigkeiten (z. B. Tätigkeit als Rettungssanitäter, anderweitig absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Sofortmaßnahmen am Unfallort) hierauf verzichtet werden.
Kleidung
Der Jugendleiter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die für die jeweilige Aktivität erforderliche Ausrüstung der Teilnehmer vollständig und funktionsfähig ist. Gerade im Winter oder bei Bergtouren empfiehlt es sich daher für die Betreuer, immer ein Paar Ersatzhandschuhe, Regenzeug sowie ein, zwei Mützen mitzuführen. Gleiches gilt auch zum Sonnenschutz. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann bei vorhersehbaren Hitze- oder Kälteschäden der Teilnehmer durchaus denkbar sein. Durch die Verteilung von „Checklisten“ im Vorfeld einer Ferienfahrt kann hier aber schon vorgesorgt werden.
Kleinfeldtore
Als Kleinfeldtore werden üblicherweise alle freistehenden, tragbaren Fußball oder Handballtore unterschiedlicher Größe verstanden, egal, ob sie im Freien oder in Turnhallen benutzt werden. Allen ist gemeinsam, dass sie nicht dauerhaft fest im Boden verankert sind. Nach DIN 7897, 7900 sind Kleinfeldtore gegen unbeabsichtigtes Umkippen zu sichern. Die DIN bietet hierfür eine Verankerung im Boden durch nach unten verlängerte Torpfosten bzw. durch Haken oder Haltekrallen an, mit denen der auf dem Boden stehende Rahmen des Tores im Boden befestigt wird. Zulässig sollen danach auch Befestigungen ”in sonst geeigneter Weise” sein. Traurige Berühmtheit erlangt haben die Kleinfeldtore durch zwei Schadensfälle und die daraufhin ergangenen Urteile des OLG Hamm aus 1995 sowie des AG Dachau aus 1997 (im Berufungsverfahren bestätigt durch das LG München). Im ersten Fall hat ein Torwart an der Torlatte eines ungesicherten Tores geschaukelt und ist gemeinsam mit dem Tor, das ihn am Rücken getroffen hat, zu Boden gestürzt. Der Betreffende hat eine Querschnittslähmung davongetragen. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % wurde der Platzwart, der Vorsitzende des Trägervereines sowie der Übungsleiter zum Schadenersatz verurteilt. Zum zweiten Fall (im Raum München bekannt als ”Dachauer Urteil”) ist im Rahmen eines Jugend-Fußballturnieres ein selbst gebautes, ungesichertes Eisentor von der Größe eines großen Fußballtores umgekippt und hat einen zwölfjährigen Jungen erschlagen. Der Vorsitzende des ausrichtenden Vereines, der Platzwart sowie der Trainer des Jungen wurden wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt. Zur Vermeidung von Schäden sowie einer Haftung der verantwortlichen Personen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Kleinfeldtore entweder ausreichend gegen ein ungewolltes Umkippen gesichert werden oder dass eine Benutzung nicht möglich ist. Gerade bei unterbliebener bzw. unsicherer Befestigung sollten die Torwarte ermahnt werden, an den Querlatten keine Lockerungsübungen durchzuführen. Nach Trainings- oder Spielschluss sollten die Kleinfeldtore z. B. durch Gegeneinanderstellen und Absperren mit einem Schloss gegen unbeaufsichtigte Benutzung gesichert werden.
Klettern
Im Rahmen von Aktivitäten der Erlebnispädagogik sowie mittlerweile auch anderer Ferienfahrten wird zunehmend auch das Klettern am Fels bzw. an künstlichen Kletteranlagen in das Programm einbezogen. Wegen der in der Regel ungenügenden Erfahrungen der Teilnehmer, vor allem in der Seil- und Sicherungstechnik dürfen derartige Aktivitäten nur von Jugendleitern betreut werden, die nachgewiesenermaßen über besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen. Zwar ist der Besitz eines speziellen Übungsleiterscheines zur Durchführung solcher Aktivitäten nicht vorgeschrieben, wegen der besonderen Gefahren und der drohenden erheblichen Schäden sollten Kletteraktivitäten jedoch nur von hierfür speziell ausgebildeten Personen betreut werden. Dies ist schon durch den Veranstalter bei der Planung der Aktivität sowie der Auswahl der Betreuer zu berücksichtigen. Das AG München hat im Jahr 1997 einen speziell ausgebildeten Übungsleiter wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte vergessen, im Rahmen seines Kletterkurses einen zur Sicherung dienenden Knoten einer volljährigen Teilnehmerin zu kontrollieren. Der Knoten war von der später Geschädigten falsch geknüpft und löste sich bei Belastung, so dass die Teilnehmerin stürzte und eine Querschnittslähmung davontrug. Aus dem gleichen Grund erfolgte eine Verurteilung zu Schadenersatz und Schmerzensgeld. Selbst bei (normalen) Berg- und Wandertouren ist damit zu rechnen, dass einzelne Gruppenteilnehmer an irgendwelchen Felsen hochklettern. Dies ist, sofern nicht wegen der geringen Höhe des Felsens, erkennbarer sportlicher Fähigkeiten der betreffenden Teilnehmer, sowie sonstiger Umstände erhebliche Verletzungen ausgeschlossen werden können, in jedem Fall zu verhindern.
Lagerfeuer
Offenes Feuer ist im Wald sowie in einer Entfernung von 100 m verboten, es sei denn, es liegt die Erlaubnis des Waldbesitzers und des Landratsamtes vor. Offenes Licht (Fackeln) ist im Wald verboten. Unabhängig davon ist beim Abbrennen von Lagerfeuern darauf zu achten, dass Gefährdungen oder Schäden ausgeschlossen sind. Das „Nachhelfen“ mit Spiritus etc. sowie das Überspringen eines Feuers ist unbedingt verboten.
Mountainbike
Bei Radtouren finden zunehmend Mountainbikes Verwendung, die in Einzelbereichen nicht verkehrssicher sind, insbesondere keine Reflektoren, Rückstrahler sowie keine Beleuchtung aufweisen. ”Offiziell” wäre damit das Befahren öffentlicher Straßen verboten; insoweit drückt die Polizei jedoch alle Augen zu. Zu vermeiden ist allerdings, dass einzelne Gruppenteilnehmer mit derartigen Fahrrädern in der Dämmerung bzw. nachts fahren. Sie sind dann für andere Verkehrsteilnehmer nämlich erheblich schwerer erkennbar, was zu Unfällen mit erheblichen Verletzungen führen kann. Der Jugendleiter sollte daher, um nicht in eine zivilrechtliche Haftung bzw. strafrechtliche Verantwortung zu geraten, entweder eine Benutzung in der Dämmerung bzw. nachts verhindern bzw. (möglichst schon vor Beginn der Fahrt) für eine Beleuchtung durch Akku-Lampen sorgen.
Mutprobe
In Gruppen zusammentreffende Kinder und Jugendliche neigen gelegentlich dazu, den eigenen Mut bzw. besondere körperliche oder sonstige Fähigkeiten durch waghalsige Aktionen zu beweisen und Gleiches auch von anderen Gruppenteilnehmern einzufordern. Der Jugendleiter sollte hier unterscheiden. In jedem Fall zu verhindern sind Mutproben in Form von Straftaten (z. B. Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.) sowie gesundheitsgefährdende Aktionen (z.B. Wetttrinken, S-Bahn-Surfen, von hoch herab springen etc.). Ein Eingreifen des Betreuers ist auch dann erforderlich, wenn ein Gruppenteilnehmer bei Absolvieren einer Mutprobe erkennbar seine körperlichen Fähigkeiten überschreitet und aus Gründen des in diesen Fällen oft bestehenden Gruppenzwangs die Aktion nicht abbricht. Toleriert werden können dagegen, sofern nicht aus anderen Gründen ein Einschreiten geboten ist, körperlich leichtere Übungen bzw. solche Tätigkeiten, die vom Betreffenden zwar eine gewisse Überwindung verlangen, jedoch weder gesundheitsgefährdend, noch strafbar sind.
Nachtruhe
Zu diesem stets aktuellen Problem kann keine einheitliche Lösung angeboten werden. Zunächst hat eine ausreichende Nachtruhe den Zweck, den Aufsichtsbedürftigen Erholung von den evtl. Anstrengungen des Tages zu ermöglichen und sie für den nächsten Tag zu stärken. Der Beginn einer Nachtruhe hängt daher nicht alleine vom Alter der Teilnehmer sondern auch von den Aktivitäten der Gruppe ab. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist dabei in der Regel dann gegeben, wenn ein Teilnehmer deshalb Schaden erleidet, weil der Betreuer bewusst keine Nachtruhe festgesetzt hat bzw. eine solche nicht kontrolliert hat und der Schaden nachweislich auf die Übermüdung oder Unausgeruhtheit des Teilnehmers zurückzuführen ist. Dies sollte auch den Kindern und Jugendlichen bei der Bestimmung der Ruhezeit klar gemacht werden, damit nicht der Eindruck entsteht, es handelt sich dabei um „Schikanemaßnahmen“ der Betreuer. Gerade bei sportlichen Unternehmungen wie z.B. Skilager, Radtour, Wanderungen etc. ist hierauf besonders zu achten. Schon bei der Programmgestaltung ist daher zu beachten, dass nach allen Erfahrungen die Teilnehmer während der ersten Nächte besonders aktiv sind, schon um die „Grenzen auszuloten“. Die Auswahl der Tagesstrecke etc. ist hierauf abzustimmen. Zeitliche Empfehlungen können allenfalls einen sehr groben Richtwert darstellen. Als praktikabel haben sich aber in etwa folgende Nachtruheregelungen erwiesen: 6-9 Jahre: 21 Uhr 10-14 Jahre: 22-23 Uhr 15-17 Jahre: 23-24 Uhr. In Einzelfällen, z.B. bei Nachtwanderungen, Silvester, Geburtstagsfeiern etc. kann hiervon natürlich abgewichen werden, es ist aber dann sicherzustellen, dass am nächsten Morgen genügend Zeit zum Ausschlafen vorhanden ist. Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass die festgesetzte Nachtruhe auch tatsächlich eingehalten wird. Es sind daher unregelmäßige Kontrollen, verstärkt während der ersten Nächte, angezeigt. Diese müssen in jedem Fall auch noch geraume Zeit, ca. 1-1/2 Std., danach erfolgen. Unter Umständen kann auch - sofern Anhaltspunkte für nächtliche Aktivitäten vorliegen - ein Rundgang während der Nacht angezeigt sein . Nachtwanderung
Nachtwanderungen gehören beinahe traditionell zum unverzichtbaren Bestandteil zahlreicher mehrtägiger Ferienfahrten. Das Sich-Bewegen in der Natur nachts und ohne Beleuchtung durch Taschenlampen bzw. Fackeln schafft ein im Vergleich zum Tag völlig anderes, viel intensiveres Naturerlebnis. Aus diesem Grund kann es auch, sofern nicht andere Gründe (z. B. Angst) entgegenstehen, möglich sein, Kinder und Jugendliche für eine gewisse Strecke allein auf den Weg zu schicken. Der Jugendleiter hat aber durch die Wahl des Wanderweges sowie der Streckenlänge mögliche Verletzungen z. B. durch Stolpern über Hindernisse bzw. Abstürzen sowie ein Verlaufen weitgehend auszuschließen. Ist die Strecke noch nicht bekannt, sollte sie von einem der Jugendleiter in jedem Fall vorher am Tag begangen werden. Auch sollten die Jugendleiter möglichst mehrere Taschenlampen mitführen. Die Verwendung von Fackeln in Wäldern ist wegen der Gefahr von Waldbränden nach dem Bayerische Waldgesetz im Zeitraum vom 01.03. - 31.10. nicht erlaubt. Gegen den Einbau von ”Grusel-Einlagen” ist nichts einzuwenden, solange die Teilnehmer der Nachtwanderung hiermit nicht überfordert und tatsächlich verängstigt werden. Das oftmals demonstrativ zur Schau gestellte Selbstbewusstsein dient vielfach nur der Verdrängung von Angstgefühlen. Der Verfasser hat es selbst miterlebt, dass ein zwölfjähriger Junge beim Anblick eines von einem Jugendleiter dargestellten Erhängten an einem Baum regelrecht ausgeflippt ist und sich nur durch sofortige Aufklärung der Situation und gutes Zureden wieder beruhigen ließ. Weniger ist gerade hier also oftmals mehr. Notfall
Bei plötzlich auftretenden Notfällen bzw. sich entwickelnden, jedoch unvorhergesehenen Situationen hat der Jugendleiter immer diejenige Entscheidung zu treffen, die der Vermeidung von Gefahren und damit der Erfüllung seiner Aufsichtspflicht am ehesten entspricht. Sofern dies im Einzelfall dazu führt, dass einzelne Aktivitäten nicht wie vorgesehen durchgeführt bzw. beendet werden können (z. B. Umkehren bei Bergtour, Verkürzung einer Fahrradstrecke o. ä.), so ist dies hinzunehmen. Gleichfalls dürfen solche Entscheidungen des Jugendleiters nicht von finanziellen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Dies betrifft z. B. Mehrkosten, wenn die Gruppe wegen durchnässter Ausrüstung in einer Jugendherberge statt - wie vorgesehen - auf dem Zeltplatz übernachtet, oder wenn wegen Erschöpfung einzelner Teilnehmer eine örtlich nicht vorgesehene Übernachtung, bzw. die Absolvierung einer Teilstrecke per Bus oder Zug eingeschoben werden muss. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Jugendleiter (z. B. wegen Hitze, Kälte etc.) für zusätzliche Verpflegung bzw. Getränke sorgen muss. Für derartige Fälle sollte der Jugendleiter, gerade bei Ferienfahrten, ein angemessenes ”Notgeld” zur Verfügung haben. Hiermit können zum Teil auch unvorhergesehene Ausgaben einzelner Gruppenteilnehmer (z.B. Fahrradreparatur, Beschaffung verlorener Ausrüstungs- oder Kleidungsgegenstände) vorfinanziert werden. Der Jugendleiter dürfte sich haftbar und ggf. strafbar machen, wenn er allein aus finanziellen Erwägungen eine objektiv nötige und mögliche Maßnahme zur Vermeidung von Schäden unterlässt und gerade deshalb einem Gruppenteilnehmer ein körperlicher, gesundheitlicher oder sonstiger Schaden entsteht.
Ozon(belastung)
In jüngster Zeit wird die Frage öfter diskutiert, ob der Jugendleiter verpflichtet ist, an heißen Sommertagen einen Aufenthalt, insbesondere eine Sportausübung in der prallen Sonne zu untersagen. Dies kann mit guten Argumenten bejaht werden, da gerade bei kleineren Kindern die Verbindung von hoher Ozonbelastung und körperlicher Anstrengung erhebliche gesundheitliche Gefahren in sich birgt. Der Jugendleiter sollte also schon bei der Planung des Tagesablaufs den Wetterbericht mit berücksichtigen und darauf achten, dass in Zeiten hoher Ozonbelastung (üblicherweise in den Mittags- und frühen Nachmittagsstunden) möglichst keine Sportausübung (Training, Wettkampf) oder körperliche Anstrengung (Fahrradfahren etc.) unter freiem Himmel stattfindet. Gleichsam könnte ein Betreuer einer Sportmannschaft berechtigt sein, den Sportlern oder Spielern die Teilnahme an einem Wettkampf bzw. einem Spiel zu untersagen, wenn dies während einer Zeit hoher Ozonbelastung stattfinden soll. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings drohende Nachteile (z. B. Punktverlust etc.), die der Nichtantritt zu einem angesetzten Wettkampf ggf. nach sich ziehen kann. Im Sommer 1998 war vor den bayerischen Sportgerichten ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden sollte, ob bei Nichtantritt einer Jugendmannschaft aus den geschilderten Gründen die Wertung eines Spieles als verloren zulässig ist. Das Verfahren ist mittlerweile mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass der vom Verband ausgesprochene Punktabzug für die betreffende Mannschaft zurückgenommen wurde, der betreffende Jugendleiter jedoch wegen eines Verstoßes gegen die Spielbestimmungen (Spielabsetzungen dürfen nur durch den Schiedsrichter bzw. den Spielgruppenleiter verfügt werden) eine Art Geldbuße zahlen musste. Nach Auffassung des Verfassers sollte jedoch gerade bei den unteren Jugendmannschaften der Gesundheitsschutz Vorrang vor der bedingungslosen Einhaltung eines Spielplanes haben. Sofern die Betreuer von Jugendmannschaften diese Verantwortung ernst nehmen und es zukünftig häufiger zu Spielabsagen kommt, wird sicherlich in den Verbänden insoweit ein Umdenken stattfinden.
Privat-PKW bzw. Kleinbus
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in PKW´s und Kleinbussen (bis max. 9 Plätze) nur dann befördert werden, wenn hierfür geeignete Sitze bzw. Sitzpolster zur Verfügung stehen und auch benützt werden (§ 21 I a StVO). Sicherheitsgurte sind auch in Kleinbussen anzulegen. Dies gilt (noch) nicht in großen Reisebussen. Steuert der Jugendleiter selbst ein Fahrzeug mit Aufsichtsbedürftigen, sind zwar nicht aus straßenverkehrsrechtlicher, jedoch aus haftungsrechtlicher Sicht besondere Maßstäbe anzulegen. Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in übermüdetem Zustand und Fahren unter Alkoholeinfluss. Auch wenn im letzten Fall an eine Strafbarkeit erst ab 0,3 Promille zu denken ist, wird sich aus der Aufsichtspflicht doch die Forderung nach einer völligen Alkoholenthaltsamkeit des Fahrers ergeben. Gleiches dürfte hinsichtlich der strikteren Befolgung von Verkehrsregeln gelten.
Regen, Nässe, Kälte
Regen, Nässe und Kälte, insbesondere Kombinationen dieser Einflüsse, können bei Kindern und Jugendlichen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen. Durch den Jugendleiter ist daher schon vor Beginn einer Ferienfahrt bzw. Gruppenaktivität sicher zu stellen, dass ausreichend Schutz gegen diese Einflüsse, sofern sie vorhersehbar sind, besteht. Dies betrifft z. B. die Information der Teilnehmer bzw. der Eltern, bei Radtouren und/oder Bergwanderungen warme Kleidung, Wechselkleidung sowie Regenbekleidung mitzuführen. Zur Vorbeugung bei Wetterstürzen ist auch bei Bergwanderungen im Sommer das Mitnehmen von Mütze und (leichten) Handschuhen anzuraten. Idealerweise sollte der Jugendleiter stets eine zweite Garnitur Regenschutz, Mütze und Handschuhe mitführen, damit es bei Verlust oder unzureichender Ausrüstung der Gruppenteilnehmer nicht zu unerwünschten Notfällen kommt. Der Jugendleiter hat ferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Gruppenteilnehmer nass gewordene Kleidungsstücke unverzüglich wechseln. Insbesondere in höheren Gebirgsregionen bzw. bei Radtouren kann es anderenfalls schnell zu Erkältungen, Lungenentzündungen o. ä. kommen. Im Extremfall ist das Tagesprogramm bzw. sogar die gesamte Ferienfahrt umzuplanen bzw. abzubrechen, wenn wegen anhaltenden Regens bzw. Kälte eine gefahrlose Fortführung unmöglich erscheint. Der Wechsel z. B. vom Zeltplatz in eine Jugendherberge, die Einplanung einer zusätzlichen Übernachtung, die Absolvierung einer Teilstrecke der vorgesehenen Radtour per Zug bzw. auch nur die Beschaffung heißer Getränke darf dabei nicht an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.
Schlauchbootfahrten
Auch bei Schlauchbootfahrten beginnt (ähnlich wie bei Bergtouren) die Aufsichtspflicht schon mit der Auswahl einer für das verfügbare Material und die Gruppe geeigneten Strecke. Ggf. ist eine Probefahrt des Betreuerteams durchzuführen, eine Nachfrage am Tag vor der Fahrt gibt letzte Informationen über einen möglicherweise veränderten Wasserstand. Die Strecke sollte über wenig künstliche Verbauungen (Wehre, Flussregulierungen etc.) verfügen sowie einen sicheren Ein- und Ausstiegsplatz aufweisen. Die Teilnehmer müssen geübte Schwimmkenntnisse besitzen sowie eine Schwimmweste tragen. Die verwendeten Boote müssen kontrolliert und für den Einsatz geeignet sein. Die Jugendleiter sollten in jedem Fall über ausreichend Erfahrung im Umgang mit großen Schlauchbooten verfügen. Eine absolvierte Rettungsschwimmerausbildung sowie eine Einweisung in die Benutzung von Schlauchbooten, wie sie von größeren Jugendverbänden regelmäßig angeboten wird, ist sicher wünschenswert, aber für normale Flussfahrten (nicht für Wildwasser!) nicht verpflichtend.
Schlittenfahren, Tütenrutschen
Nicht nur bei alternativen Winterfreizeiten, sondern auch als Ergänzung bei Skilagern wird oftmals von den Jugendleitern Schlittenfahren, Tütenrutschen sowie vereinzelt das Abfahren über Schneehänge mit aufgepumpten PKW- und LKW-Schläuchen angeboten; teilweise auch nachts in Verbindung mit Fackeln. Bedingt durch die oftmals hohe Geschwindigkeit, die geringe Lenk- und Bremsbarkeit sowie den unzureichenden körperlichen Schutz besteht hier die große Gefahr körperlicher Verletzungen. Der Jugendleiter sollte daher darauf achten, dass derartige Aktionen immer auf Hängen mit geringer Neigung und sicherem Auslauf, niemals z. B. auf vereisten Skipisten, steilen Hängen bzw. mit Auslauf in den Wald etc. stattfinden. Sofern die Aktivität nachts stattfinden soll, besteht bei der Verwendung von Fackeln zusätzlich noch die Gefahr, dass diese bei unkontrollierten Bewegungen in Kontakt mit Kleidungsstücken, Haaren etc. geraten. Alkoholeinfluss verstärkt das hier ohnehin vorhandene Gefahrenpotential noch zusätzlich.
Schmerzensgeld
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht kann der Geschädigte auch berechtigt sein, vom Jugendleiter bzw. dessen Versicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen bzw. Beeinträchtigungen in der Lebensführung zu verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich dabei an verschiedenen Faktoren wie z. B. Art und Schwere der Verletzungen, Dauer eines möglichen Krankenhausaufenthaltes, bleibende körperliche oder gesundheitliche Schäden, bleibende optische Entstellungen, Auswirkungen der Verletzungen auf die allgemeine Lebensführung (z. B. Verlust sozialer Kontakte, Minderung der Lebensfreude etc.).
Schnüffeln (Lösungsmittel)
Das Schnüffeln von Lösungsmitteln (z. B. in Filzstiften, Klebstoffen, Farben) ist als eigene Erscheinungsform der Sucht neben den ”klassischen” Formen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Zigaretten zu bewerten. Ein derartiges Verhalten ist zwar nicht strafbar, kann jedoch bewiesenermaßen zu bleibenden gesundheitlichen Schäden führen. Der Jugendleiter sollte daher, sofern er auf derartige Fälle innerhalb seiner Gruppe aufmerksam wird, versuchen, im gemeinsamen Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen, die Ursachen dieses Verhaltens zu erforschen und hierfür Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Ggf. sollten die Suchtmittel konfisziert und die Eltern des Kindes informiert werden. Bei fortgeschrittenen Fällen von Abhängigkeit sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Schwimmbad
Der Aufenthalt in Schwimmbäder bzw. Freibädern erfordert vom Jugendleiter wegen der besonderen Gefahrenquellen besondere Maßnahmen der Aufsichtsführung. Dies beginnt zunächst damit, dass sich alle anwesenden Betreuer anhand der Anmeldeformular, Notfallkuverts etc., absolute Klarheit darüber verschaffen müssen, welche von den Gruppenteilnehmern schwimmen können und welche nicht. Entsprechend ist die Gruppe auch in Schwimmer und Nichtschwimmer einzuteilen und es sind konkrete Verbote zur Benutzung der nur Schwimmern vorbehaltenen Becken an die Nichtschwimmer auszusprechen. Ferner ist es sinnvoll, einen ggf. anwesenden Bademeister vom Aufenthalt der Gruppe zu informieren, damit auch dieser ein spezielles Auge auf die Kinder werfen kann; eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Bademeister ist damit allerdings nicht verbunden. Befinden sich Nichtschwimmer im Wasser, so hat sich, selbst bei einem Nichtschwimmerbecken mit nur geringer Tiefe ständig ein Jugendleiter am Beckenrand (nicht im Wasser) aufzuhalten. Bei den Schwimmern ist - zumindest anfangs - zu kontrollieren, ob die von den Eltern erteilten Schwimmerlaubnisse auch tatsächlich zutreffen und ob nicht durch das Verhalten der Gruppenteilnehmer untereinander (z. B. Untertauchen, Springen etc.) die Gefahr besonderer Schäden droht. Bei Wasserrutschen soll es nach einer neueren Gerichtsentscheidung erforderlich sein, dass sich ein Jugendleiter am Beginn der Rutsche aufhält, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu gewährleisten sowie ein weiterer Betreuer am Ende der Rutsche steht. Übernehmen Angestellte des Schwimmbades diese Tätigkeiten, entfällt eine entsprechende Verpflichtung der Betreuer. Ergänzend sollte der Jugendleiter zur Vermeidung von Diebstahl und von Verlust für eine sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände der Kinder ggf. in einem Schließfach sorgen. Ein Augenmerk ist auch auf die Vermeidung von Sonnenbränden bzw. das Vermeiden vom Schwimmen unmittelbar nach Einnahme der Mahlzeiten zu legen.
Spielplätze, Abenteuerspielplatz
An die Sicherheit der Spielgeräte und Einrichtungen eines Spielplatzes sind grundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eltern und ihre Kinder müssen uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass ein gefahrloses Spielen möglich ist. Das Maß der einzuhaltenden Sicherheit muss sich dabei am Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die als Benutzer in Frage kommen. Nur für diese Kinder kalkulierbare, überschaubare Risiken, die mit einem erzieherischen Wert verbunden sind, sind tolerabel. Eine Einschränkung ist aber insoweit vorzunehmen, als die Verkehrssicherungspflicht nicht so weit geht, dass Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung zu treffen sind. Normale Spielgeräte (z.B. Schaukel, Rutsche, Wippe etc.) sind regelmäßig auf mögliche Schadhaftigkeit zu kontrollieren, ebenso ist das Gelände auf Gefahren (z.B. Glasscherben o.ä.) zu untersuchen. Diese - doch sehr strengen - Maßstäbe gelten für normale Spielplätze ohne Altersbeschränkung. Wenn bei der Auswahl sowie der Aufstellung der Spielgeräte (v.a. hinsichtlich des Untergrundes) aber die Vorschriften der DIN 7926 Teil 1 (DIN-Taschenbuch Nr. 134) beachtet sowie alle Spielgeräte und das Gelände regelmäßig kontrolliert werden, ist im Schadensfall an eine Haftung wohl nicht zu denken. Anders verhält es sich bei den sog. Abenteuerspielplätzen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie größeren Kindern in besonderer Weise die Freude am Abenteuer und der Bewältigung eines Risikos vermitteln sollen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Benutzer dort nur geringen, ohne weiteres zu beherrschenden Gefahren ausgesetzt werden dürften. Er kann vielmehr nur erreicht werden, wenn ein nicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird, das in etwa Ersatz für die nahezu nicht mehr vorhandene Möglichkeit des Spielens in freier Natur bietet. Für die Verkehrssicherung gelten daher hier die - weitaus geringeren - Maßstäbe, die für eine sportliche Betätigung gelten. Dort sind nach der Rechtsprechung Schadenersatzansprüche dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen ”Sportarttypischen” Schaden handelt. Derartige Schäden nimmt jeder Spieler allein durch seine Teilnahme an der Sportausübung in Kauf. Vorliegend bedeutet dies den Schutz der Besucher und Benutzer nur vor solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung von Spielgeräten hinausgehen und vom Benutzer nicht erkannt bzw. vorhergesehen werden können. Spieltypische Schäden (z.B. infolge Herunterfallen vom Klettergerüst, Schiefer-Einziehen am Bauholz, Mit dem Hammer auf den Finger hauen, in einen Nagel treten etc.) können daher unter keinen Umständen zu einer Schadenersatzpflicht führen. Bei Kindern unter 9 Jahren wird nach den von der Rechtsprechung im Bereich der Aufsichtspflicht geschaffenen Grundsätzen anzunehmen sein, dass diese noch nicht die besonderen Risiken des Spielens auf dem Abenteuerspielplatz erfassen und vorhersehen können. Es wären daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass entweder Kinder unterhalb dieses Alters den Abenteuerspielplatz nicht benützen können oder dass ihnen bzw. den Erziehungsberechtigten - die ihre Kinder erfahrungsgemäß mindestens das erste Mal zu einem Spiellatz begleiten - die dortigen besonderen Gefahren verdeutlicht werden. Sportbetrieb
Für den Trainings- oder Wettkampfbetrieb in den Vereinen gelten je nach Sportart, quasi als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen, besondere Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen (Taschenbuch Nr. 116 für Sportgeräte, Nr. 134 für Sporthallen und Sportplätze) und Sicherheitsvorschriften. Diese betreffen nicht nur den Aufbau von Sportgeräten, sondern auch Fragen der Durchführung von sportlichen Übungen, einzuhaltender Sicherheitsabstände, Hilfestellung, der Handhabung besonderer Sportgeräte etc. Eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften, die zwar keine Gesetzesqualität haben, aber von den Gerichten als verbindlich angesehen werden, ist Voraussetzung für eine verantwortungsbewusste Anleitung und Aufsichtsführung. Jeder Jugendleiter hat sich über die für seine Sportart geltenden Sicherheitsrichtlinien selbst zu informieren. Kann deren Einhaltung nicht gewährleistet werden, übernimmt der Jugendleiter selbst die Verantwortung für Schäden, die hieraus entstehen. Das vieldiskutierte Urteil des OLG Celle vom 18.1.1995 zur Frage der Absicherung von Kleinfeldtoren (vgl. dort) hat gezeigt, dass die Anforderungen nicht unterschätzt werden dürfen.
“Strafen”
Der Jugendleiter wird oftmals feststellen müssen, dass, aus welchem Grund auch immer, seine Verbote und Hinweise nicht beachtet bzw. befolgt werden. Er muss in diesem Fall Konsequenzen erkennen lassen, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass diese Konsequenzen in der Verhältnismäßigkeit zum möglichen Fehlverhalten der Gruppenteilnehmer stehen und so auch für alle Betreffenden nachvollziehbar sind. Durchgeführte Konsequenzen müssen in jedem Fall vorher angedroht werden; umgekehrt sollten angedrohte Konsequenzen im Wiederholungsfall auch tatsächlich ausgeführt werden, um die Akzeptanz des Jugendleiters bei den Gruppenteilnehmern nicht zu gefährden. Zu verhindern ist in jedem Fall eine regelrechte ”Bestrafung” durch den Jugendleiter. Vor Ergreifung gravierender Konsequenzen (z. B. Information der Eltern, Heimschicken etc.) sollten in jedem Falle alle Möglichkeiten der pädagogischen Einflussnahme sowie des verständnisvollen Gesprächs ausgeschöpft werden. In den meisten Fällen lassen sich Konflikte bzw. Missverständnisse auf der Ebene eines vertrauensvollen Miteinanders lösen. Verboten sind Strafen, die in die Menschenwürde bzw. das Persönlichkeitsrecht des Gruppenteilnehmers eingreifen, in dem sie ihn z. B. vor den anderen Kindern grob lächerlich machen oder bestimmte erniedrigende Verhaltensweisen verlangen. Gleiches gilt für Strafen, die das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung beinhalten, wozu auch das Vorenthalten von Mahlzeiten, selbst Teilen hiervon, zählt. Nicht erlaubt ist ferner das Einsperren (Freiheitsberaubung nach § 239 StGB), erlaubt dagegen das Auf-das-Zimmer-Schicken. Letztlich ist auch die körperliche ”Züchtigung”, also die Anwendung körperlicher Gewalt zu Strafzwecken verboten und als Körperverletzung strafbar, selbst wenn dies im Einzelfall von den Eltern erlaubt bzw. sogar gesondert angeordnet wurde. Schlussendlich sollte auch die Einziehung von Strafgeldern in unterschiedlicher Höhe, abhängig von der Art des Fehlverhaltens, unterbleiben. Dies zunächst deshalb, da so der Eindruck entstehen könnte, man könne sich von Übertretungen ”freikaufen”, andererseits deshalb, da die Eltern der Kinder die einbezahlten Beträge vom Betreuer zurückverlangen können.
Strafrecht
Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden kommt, ist mit Ausnahme des extremen Tatbestandes des § 170 d StGB nicht strafbar. Sofern aber durch ein Fehlverhalten des Jugendleiters Schäden entstehen oder die zu betreuenden Minderjährigen Straftaten begehen, ist eine Strafbarkeit nicht mehr völlig abwegig. Abzugrenzen sind folgende, Bereiche, die in der Praxis gar nicht so selten vorkommen: Sachbeschädigung, § 303 StGB und Diebstahl, § 242 StGB Diese Tatbestände schützen den Eigentümer einer Sache vor deren Beschädigung oder Entwendung. Minderjährige sind im Normalfall Eigentümer aller Gegenstände, die sie am Leib tragen und sonst wie (z.B. im Reisegepäck o.ä.) mit sich führen, da es für den Erwerb von Eigentum nicht auf eine mögliche Geschäftsfähigkeit ankommt. Die ungestattete Vernichtung konfiszierten Alkohols, das Wegwerfen von Zigaretten, Waffen oder Zeitschriften bzw. deren eigene Verwendung bzw. Verwertung ist daher grundsätzlich strafbar. Anstiftung, § 26 StGB und Beihilfe, § 27 StGB zu Straftaten Eine Strafbarkeit des Jugendleiters kommt dann in Betracht, wenn er den Aufsichtsbedürftigen zu einer Straftat anstiftet oder eine Straftat durch psychische (Ermunterung, Bestärkung) oder tatsächliche (Verschaffen von Informationen oder Hilfsmitteln) Beihilfe fördert. Um hier nicht in Verdacht zu geraten, muss der Jugendleiter, sobald er Anhaltspunkte für eine geplante Straftat seiner Aufsichtsbedürftigen hat, nach Kräften versuchen, diese zu verhindern. Zu einer Anzeige geplanter sowie bereits begangener Straftaten ist der Jugendleiter (mit Ausnahme besonders gravierender Delikte wie z.B. Landesverrat, Geldfälschung, Menschenhandel, Mord, Raub, vgl. § 138 StGB) nicht verpflichtet. Begünstigung, § 257 StGB und Strafvereitelung, § 258 StGB Der Jugendleiter kann sich ferner dadurch strafbar machen, dass er aktiv mithilft, einem anderen, insbesondere einem Aufsichtsbedürftigen, die materiellen Vorteile seiner Straftat (z.B. Beute bei Diebstahl) zu sichern und dem Zugriff des Berechtigten (Eigentümer) vorzuenthalten. Gleiches gilt, wenn er mithilft, ihn der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen (Irreführen der Strafverfolgungsbehörden). Dies betrifft z.B. das bewusste Verschaffen eines falschen Alibis zum möglichen Tatzeitpunkt. Die bloße Nichtanzeige einer erfolgten Straftat genügt hierfür nicht. Im Bereich der Jugendarbeit existiert, was vielfach verkannt wird, mit wenigen Ausnahmen (Mitarbeiter in Suchtberatungsstellen, Familienberatung o.ä.) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Jugendleiter muss also, sofern er konkret hiernach gefragt wird, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (nur Polizei, Staatsanwalt, Ermittlungsrichter) wahrheitsgemäß darüber aussagen, was ihm aufgrund eigener Erkenntnisse bekannt ist oder ihm in seiner Funktion von Gruppenmitgliedern mitgeteilt wurde. Auf diese ”Zwickmühle” ist ggf. hinzuweisen, wenn Euch jemand „sein Herz ausschütten“ will und mögliche Straftaten gesteht. In für den Aufsichtsbedürftigen besonders gefährlichen Situationen oder beim Eintritt eines gravierenden Schadens kann weiter eine (eigene) Strafbarkeit des Aufsichtspflichtigen in Betracht kommen. Begründet wird dies mit der besonderen persönlichen Beziehung und Abhängigkeit zwischen Aufsichtspflichtigen und -bedürftigen, der fehlenden Eingriffsmöglichkeit der Sorgeberechtigten und der besonderen staatlichen Schutzverpflichtung gerade gegenüber Minderjährigen. Hierzu im einzelnen: Fahrlässigkeitsdelikte Strafbar ist ganz allgemein die vorwerfbare Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten, die jeden Menschen in verschiedenen Situationen treffen (z.B. Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers, Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme im Straßenverkehr u.ä.). Auch die Aufsichtspflicht der Jugendleiter/Betreuer zählt zu diesen besonderen Pflichten. Zu Konsequenzen kommt es aber nur dann, wenn Aufsichtsbedürftige tatsächlich zu Schaden kommen. Eine bloße Pflichtverletzung (ohne Schaden) alleine ist nicht strafbar. Der Aufsichtspflichtige muss die von einem „Durchschnittsaufsichtspflichtigen“ erwartete Sorgfalt (Wie hätte jeder durchschnittliche Gruppenleiter in dieser Situation gehandelt ?) außer Acht lassen und dabei eine erkennbare Gefahr oder allgemein vorhersehbare Folgen einer Gefahr nicht erkennen. Was ”durchschnittlich” ist, lässt sich nicht konkret beantworten. Maßstab sind der Verstand und die Fähigkeiten einer normal intelligenten Person mit allen menschlichen Unzulänglichkeiten und Schwächen. Denkbar ist z.B., sofern ein Aufsichtsbedürftiger getötet oder verletzt wurde, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung, § 230 StGB. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung und bis zu 5 Jahren bei fahrlässiger Tötung. Viele ”geringerwertige” Delikte, z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung können nicht fahrlässig begangen werden. Eine Strafbarkeit setzt hier Vorsatz voraus. Unterlassungsdelikte Der weit überwiegende Teil der Straftaten wird durch sog. aktives Tun, d.h. durch eine konkrete Handlung, begangen. Daneben kann aber in besonderen Fällen auch das Nichtstun strafbar sein. Für den Normalbürger kommt hier lediglich dem Delikt der ”unterlassenen Hilfeleistung” nach § 323 c StGB Bedeutung zu. Hintergrund dieser Regelung ist die moralische Pflicht, dass jedermann bei einer zufälligen Anwesenheit bei Unglücksfällen nach Kräften zur Hilfeleistung verpflichtet sein soll. Allerdings sind die Strafen hier eher gering. Innerhalb der Beziehung Jugendleiter-Aufsichtsbedürftiger können jedoch auch zahlreiche andere Straftaten durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung und Grund dafür ist eine sog. „Garantenstellung“ des Täters zum Geschädigten. Eine solche wird angenommen bei besonders engen persönlichen Beziehungen (Gefahrengemeinschaften, z.B. Partnerschaft, Familie, Seilschaft, Jugendgruppe) zwischen Menschen, die für einen oder beide Teile eine erhöhte Verpflichtung zum Handeln in Notsituationen bedeutet. Hier soll sich jeder in besonderem Maße darauf verlassen dürfen, dass der andere alles tut, um Schäden von ihm fernzuhalten. Eine Strafbarkeit ist hier dann möglich, wenn der Aufsichtspflichtige Schutz- oder Rettungshandlungen zum Schutz der Aufsichtsbedürftigen unterlässt, die in der konkreten Situation sowohl verhältnismäßig als auch für ihn zumutbar waren. Entscheidend ist hierbei eine Abwägung zwischen dem drohenden Schaden für den Aufsichtsbedürftigen und der Gefährlichkeit der Rettungshandlung für den Aufsichtspflichtigen selbst. Erst wenn für den Betreffenden feststeht, dass er geringere Werte riskiert, als er retten kann, können Aktivitäten gefordert werden. Der Jugendleiter ist daher nicht verpflichtet, sein eigenes Leben zur Rettung eines Aufsichtsbedürftigen zu riskieren, wohl aber z.B. nasse Kleidung, kaputte Gegenstände, eine Erkältung oder ggf. eine leichte Verletzung in Kauf zu nehmen. Dass dies von den jeweiligen Fähigkeiten der Person und der Beherrschung der konkreten Situation abhängt, ist natürlich klar. Aber: Niemand braucht sich Gefahren aussetzen, denen er objektiv nicht gewachsen ist oder deren weiterer Verlauf für ihn nicht kalkulierbar sind. Sofern sich z.B. erst im Nachhinein herausstellt, dass Rettungsaktivitäten ohne erhöhte Gefährdung möglich gewesen wären, kommt es darauf an, ob der Jugendleiter dies zum Zeitpunkt seiner Entscheidung tatsächlich erkennen konnte. Zu Gunsten des Betreffenden existiert hier ein gewisser Spielraum für falsche Entscheidungen aus Angst und irrtümlicher Einschätzung der Situation.
Straftaten von/an Aufsichtsbedürftigen
Grundsätzlich hat der Jugendleiter mit allen Mitteln zu verhindern, dass Gruppenmitglieder selbst Straftaten begehen. Wenn der Jugendleiter jedoch auf eine vollendete Situation reagieren muss, ergeben sich Probleme. Einerseits ist der Jugendleiter nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn er Kenntnis von einer Straftat erlangt. Andererseits hat er aber mit allen Mitteln zu versuchen, eine Lösung für einen Schadensausgleich zu erreichen. Wenn hier eine Lösung möglich ist, wird der Geschädigte oftmals auch auf eine Strafanzeige verzichten. Bei Straftaten an Aufsichtsbedürftigen ist der Jugendleiter u.U. verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten. Dies betrifft einerseits Gewalt- bzw. Sexualdelikte, andererseits Diebstähle, wenn zur Regulierung mit einer möglichen Versicherung eine polizeiliche Diebstahlsanzeige gefordert ist. Dieser Schritt wäre aber in jedem Fall vorher mit den Eltern des betreffenden Minderjährigen abzusprechen.
Straßenverkehr
Dass sich der Jugendleiter mit seiner Gruppe nicht über die allgemein bekannten und anerkannten Verkehrsregeln hinwegsetzen darf, ist einleuchtend. Denkbare krasse Verstöße, z.B. Überqueren von Autobahnen, Bundesstraßen oder geschlossenen Bahnübergängen bzw. Bahngleisen, Missachten des Rotlichtes etc. werden wohl immer als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein. Dazu gehört auch das Gehen auf der Fahrbahn, wenn ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist oder die Überquerung einer Straße, wenn sich in näherer Umgebung eine Ampel oder ein Zebrastreifen befindet. Außerorts ist, sofern kein Gehweg vorhanden ist, der linke Fahrbahnrand zu benützen. Bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder bei höherem Verkehrsaufkommen ist Nebeneinandergehen verboten (§ 25 StVO). Bei Schäden ist eine Haftung des Betreuers (evtl. Minderung durch Mitverschulden) nahezu unausweichlich. Nach § 14 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen (Bussen!!) so zu organisieren, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. In Verbindung mit der Aufsichtspflicht für Gruppenteilnehmer bedeutet dies, dass sich die Betreuer vor dem Öffnen der Bustüren grundsätzlich erst versichern müssen, ob ein Aussteigen - meist: Herausrennen oder - purzeln - ohne Gefahr möglich ist. Soll eine Wanderung in der Nacht durchgeführt werden, ist auf helle Kleidung sowie ggf. eine Beleuchtung des vorderen und hinteren Endes der Gruppe zu sorgen. Sport (Rollerblades, Skateboard!!) und Spiel auf der Fahrbahn ist nur auf den hierfür zugelassenen Straßen (Spielstraßen) erlaubt (§ 31 StVO). Die Benutzung auf Gehwegen durch Jugendliche ist dagegen erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden. Das Befahren von Straßen mit Skiern oder Schlitten ist nur zulässig, wenn dies durch ein besonderes Schild erlaubt ist. Nur dort müssen sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahren einstellen. Das Trampen ist gesetzlich nicht geregelt, daher auch nicht verboten. Aus Aufsichtsgesichtspunkten sollte dies der Jugendleiter jedoch nicht erlauben, da die speziellen Gefahren doch zu groß und v.a. für den Betreuer nicht kalkulierbar und beeinflussbar sind.
Verletzungen, Arztbesuche
Bei Verletzungen, die körperliche Eingriffe des Arztes oder einen ambulanten Krankenhausaufenthalt des Teilnehmers erfordern, sind immer - auch wenn der Betreffende dies nicht wünscht - die Sorgeberechtigten sowie die Jugendorganisation zu informieren. Operationen, Bluttransfusionen etc. bedürfen immer der (vorherigen) Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Wenn diese nicht beschafft werden kann, darf eine mutmaßliche Einwilligung bei objektiv lebenserhaltenden und gesundheitsfördernden Eingriffen angenommen werden (vgl. ergänzend Erste-Hilfe).
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