Sie sind hier: Jugendleiterinfos

FFH-Richtlinie | Ferienfreizeiten  

Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht von A-Z

Aufsichtspflicht von A-Z

Ärztliches Attest

Kommt es im Rahmen der Ferienfreizeit oder bei der sportlichen Betätigung
auf besondere körperliche oder gesundheitliche Fähigkeiten der Teilnehmer
an (z.B. Tauchen, Fallschirmspringen etc.), sollten diese durch die Vorlage eines
ärztlichen Attestes, auf dessen Richtigkeit die Jugendleiter auch vertrauen
dürfen, nachgewiesen werden. Damit kann eine gesundheitliche Gefährdung
schon im Vorfeld weitestgehend ausgeschlossen werden.

Alkohol

Alkohol wird in weiten Teilen der Bevölkerung noch immer nicht den Drogen
zugeordnet und sowohl im Gebrauch, als auch in seinen möglichen Folgen
bagatellisiert und verharmlost. Werbebotschaften, in denen coole, lässige und
schöne Menschen ein besseres Lebensgefühl darstellen, tun das übrige. Zudem
ist Alkohol für jeden nahezu überall verfügbar, die Bestimmungen des Jugendschutzes
werden sowohl vom Einzelhandel, wie auch von der Gastronomie
wenig beachtet. Dabei ist Alkohol erwiesenermaßen die Einstiegsdroge für
spätere „härtere Kicks“ und lässt schon einmal erahnen, welche Bewusstseinszustände
erreicht werden können. Abgesehen davon, dass die
Alkoholproblematik in den Gruppenstunden in regelmäßigen Abständen
inhaltlich aufgearbeitet werden soll (Informationsmaterial gibt es bei den
Jugendämtern und anderen staatl. und ggf. freien Beratungsstellen), ist gerade
bei Ferienfahrten erhöhte Aufmerksamkeit angebracht. Fernab der (evtl.
strengen) Eltern wollen Erfahrungen gesammelt werden, muss man „mithalten“,
will man „es beweisen“. Solchen Gruppenzwängen muss mit aller Entschiedenheit
entgegengetreten werden. Schon bei Vortreffen sollte, ggf. vor den Eltern,
auf diese Problematik hingewiesen und die Folgen eines möglichen Verstoßes
gegen ein Alkoholverbot verdeutlicht werden. Am Ort der Ferienfahrt ist zunächst
dem Hauswirt, Hotelpersonal, Kioskbesitzer etc. der Alkoholverkauf an die
Teilnehmer zu untersagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass vor Ort gekaufte
Alkoholika von den Betreuern wieder dorthin zurückgebracht werden, ggf. wirkt
bei Nichtbefolgen der Hinweis auf eine Information des Gewerbeamtes
„Wunder“.
Bei den Teilnehmern sichergestellte Alkoholikas dürfen nicht weggeschüttet
oder sonst wie „vernichtet“ werden. Rechtlich einwandfrei wäre allein die
Rückgabe an die Eltern nach Beendigung der Fahrt, was in den meisten
Fällen aber von den Jugendlichen nicht bevorzugt wird. Bewährt hat sich - mit
Zustimmung des Jugendlichen - die Rückgabe an das Geschäft vor Ort sowie
der Verkauf geschlossener oder angebrochener Flaschen an den Hauswirt,
Herbergsleiter o.ä. Selbstverständlich sollte sein, dass einerseits die Betreuer
vor den Jugendlichen, denen sie es verbieten müssen, nicht provokativ Alkohol
trinken, andererseits nicht durch das Stehenlassen von halbvollen Flaschen



Trinkanreize geschaffen werden. Zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses
wir es betrunkenen Betreuern zudem schwerfallen, die Erfüllung der
Aufsichtspflicht nachzuweisen. Bei der Programmgestaltung mit der Gruppe
(Volksfestbesuch, Silvesterfeier, Geburtstagparty) ist darauf zu achten, dass
Alkoholkonsum (außerhalb der Grenzen des JugSchG) ausgeschlossen ist. Dies
gilt auch dann, wenn entgegenstehende Erlaubnisse der Eltern vorliegen.

Anmeldeformular

Im Rahmen der Informationspflicht trifft den Veranstalter einer Ferienfahrt bzw.
einer Jugendgruppe bereits vor Entstehung der Aufsichtspflicht die
Verpflichtung, sämtliche für die Durchführung der Ferienfahrt bzw.
Gewährleistung einer sicheren Gruppenstunde/Trainingsbetrieb notwendige
Informationen zu den Gruppenteilnehmern zu beschaffen. Dies geschieht
üblicherweise und am einfachsten durch ein Aufnahme- bzw. Anmeldeformular
(Anlage), auf dem die Eltern der Fahrt- oder Gruppenteilnehmer gebeten
werden, Auskunft über solche Umstände zu geben, die Einfluss auf die
Aufsichtsführung durch die Jugendleiter haben können. Eingebürgert haben
sich dabei Fragen nach ansteckenden und nicht ansteckenden Krankheiten,
Behinderungen, Allergien, nach der Notwendigkeit einer regelmäßigen oder
akuten Medikamenteneinnahme (was der Jugendleiter überwachen kann),
sowie nach den Schwimmkenntnissen. Zusätzlich kann, je nach den konkreten
Anforderungen, noch nach besonderen Fähigkeiten, z. B. Schwindelfreiheit,
Trittsicherheit, besonderen sportlichen oder fachlichen Kenntnissen sowie nach
speziellen Hinweisen der Eltern gefragt werden.
Unabhängig davon kann ein solches Formular, sofern hierfür nicht ein Notfallkuvert
(Anlage) o. ä. existiert, auch zur Mitteilung von Notfalladressen, der
Adresse des Hausarztes, der Blutgruppe etc. verwendet werden. Falls die Eltern
und der Ferienteilnehmer eine Verwaltung des Taschengeldes durch den Jugendleiter
wünschen, kann dies dort ebenfalls unter Angabe des überlassenen
Betrages (bitte sofort kontrollieren!) vermerkt werden.
Gemeinsam mit der Ausschreibung zu einer Ferienfahrt dient das
Anmeldeformular umgekehrt auch bei Freizeit- und Gruppenveranstaltungen
dazu, die Eltern der Teilnehmer umfassend zu informieren. Dies betrifft
einerseits eine grobe Darstellung von Ablauf und Inhalt der Aktivität sowie
dessen, was von den einzelnen Teilnehmern erwartet wird. Allein mit diesen
Informationen müssen die Eltern entscheiden können, ob die Aktivität für ihr
Kind geeignet ist oder nicht. Mitgeteilt werden sollten auch Abfahrts- und
Ankunftszeiten bei Ferienfahrten bzw. verbindliche Anfangs- und Endzeiten bei
Gruppen- und Trainingsstunden.
Das Anmeldeformular ist vom sog. ”Personensorgeberechtigten” (ein Elternteil
genügt) zu unterzeichnen, was bei alleinerziehenden Eltern (mit alleinigem
Sorgerecht) auch nur auf den betreffenden Elternteil zutrifft. Zweifelsfälle muss
der Veranstalter aufklären, damit Übertragungen der Aufsichtspflicht nicht ohne
Wissen und ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten geschehen.



Muster von Anmeldeformularen zu einer Gruppenstunde bzw. einer Ferienfahrt
sowie eines Notfallkuverts befinden sich im Anhang.

Arztbesuch

Ist während einer Ferienfahrt ein Arztbesuch oder gar ein Krankenhausaufenthalt
unumgänglich, sind in jedem Fall unverzüglich die Eltern des Teilnehmers zu
informieren. Vor sog. ”ärztlichen Heileingriffen”, d.h. vor Operationen, Impfungen,
Bluttransfusionen etc. ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Kann diese nicht oder nicht rechtzeitig erlangt werden (z.B., weil sich die Eltern
selbst im Urlaub befinden oder weil der Eingriff unaufschiebbar ist, gilt eine
sog. ”mutmaßliche Einwilligung” für alle lebens- oder gesundheitserhaltenden
Maßnahmen. Ab einem Alter des Teilnehmers von ca. 14 Jahren ist dessen
Wille verstärkt zu berücksichtigen. Probleme können sich dann ergeben, wenn
die Eltern z.B. wegen der Zugehörigkeit zu einer besonderen Glaubensrichtung
bestimmte ärztliche Eingriffe grundsätzlich ablehnen. Der Jugendleiter sollte
sich über entsprechende Anweisungen aber dann hinwegsetzen, wenn
anderenfalls das Risiko einer erheblichen Gesundheits- oder Lebensgefährdung
besteht.
Zur Vereinfachung der ärztlichen Tätigkeit ist es sinnvoll, wenn der Jugendleiter
Kenntnis der Blutgruppe, einer evtl. bekannten Medikamentenunverträglichkeit,
des Zeitpunkts der letzten Tetanus-Schutzimpfung sowie der Krankenversicherung
des Teilnehmers hat. Möglichst sollte die Chip-Karte der Krankenversicherung
sowie ggf. ein Auslandskrankenschein mitgeführt werden. In
bestimmten Ländern, in denen medizinische Leistungen in bar zu bezahlen
sind, sollten die Betreuer einen größeren Bestand an ”Notfallgeld” mitführen. In
keinem Fall darf aus finanziellen Gründen auf die Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe verzichtet werden.

Auslandsaufenthalte

Führt eine Ferienfahrt oder ein Gruppenaufenthalt ins Ausland, sollte der
Jugendleiter insbesondere über folgende Punkte Bescheid wissen:
- Geltung besonderer (abweichender) rechtlicher Vorschriften, v.a. zum
Jugendschutz und ggf. zum Verhalten in der Öffentlichkeit
- Geltung besonderer Pass- und Einreise(zoll)bestimmungen, v.a. für
Gruppenteilnehmer mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit
- Notrufsystem, örtliche Notrufnummern
- Abrechnung ärztlicher Leistungen (Auslandskrankenschein oder
Barzahlung ?)
Die meisten dieser Informationen sind auch in Reiseführern enthalten, im Zweifel
empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Botschaft oder dem Konsulat des
betreffenden Staates in der Bundesrepublik.





Baden
Auf die allgemein bekannten Baderegeln, v.a. zum Baden in unbekanntem
Gewässer, in fließenden Gewässern, vor Wehren und Schleusen, in der Umgebung
von Motorbooten, nach Mahlzeiten oder bei Überhitzung wird verwiesen.
Gemeinsame Badefahrten erfordern immer einen erhöhten Aufsichtsaufwand,
ggf. sind weitere Betreuer für solche Unternehmungen hinzuzuziehen.
In öffentlichen Badeanstalten entbindet die Anwesenheit eines Bademeisters
den Betreuer nicht von seiner Aufsichtspflicht. Bei Schwimmern genügt wohl
nach anfänglicher Anwesenheit und Überprüfung der Schwimmkenntnisse eine
regelmäßige Kontrolle der momentanen Aktivität. Gefährliche
Verhaltensweisen, z.B. Untertauchen, so-lange-wie-möglich-die-Luft-anhalten
etc. sind zu unterbinden. (vgl. auch ¨ Schwimmbad)

Bergtour

Die Planung und Durchführung einer Bergfreizeit mit Kindern und Jugendlichen,
insbesondere, wenn diese noch über keine oder wenig Bergerfahrung verfügen,
stellt besondere Anforderungen an das Betreuerteam. Alle Jugendleiter sollten
daher ausreichend eigene Bergerfahrung besitzen und sich möglichst im
Aufenthaltsgebiet der Gruppe auskennen. Eine gute Kondition wäre ganz
hilfreich, um in kritischen Situationen nicht allzu rasch an die Grenzen der
eigenen Leistungsfähigkeit zu gelangen.
Besonders bei Bergfreizeiten beginnt wegen der besonderen Gefahr die
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht aber schon bei der Auswahl der Wege und
Unterkünfte sowie bei der umfassenden Information der Teilnehmer vor Beginn
der Freizeit. Die Gruppenteilnehmer (ggf. in ihrer fiktiven altersmäßigen
Zusammensetzung) dürfen durch Länge, Dauer und Schwierigkeit der
Tagesetappen nicht überfordert werden. Im Zweifel ist die leichtere bzw. kürzere
Routenvariante zu wählen, da durch unvorhersehbare Umstände (Wetter,
Ermüdung, Verletzungen, Verlaufen etc.) die Planungen schnell umgeworfen
werden können. Auch ist zu bedenken, dass Wegzeiten in der Bergliteratur meist
für Einzelgeher gelten und daher gerade bei einer größeren Gruppe Kinder ein
erhebliches ”Zeitpolster” einzukalkulieren ist. Wenn sich während der Freizeit
herausstellt, dass die Gruppe unterfordert ist, kann das Programm meist immer
noch ”verschärft” werden. Maßstab der Programmgestaltung vor Ort sollte der
schwächste Gruppenteilnehmer sein.
Bei der Wahl der Unterkunft ist oftmals die Frage der Bewirtung (bequem, aber
teuer) oder Selbstversorgung (unabhängig und billig, aber Gewichtsproblem)
sowie die Dauer des Anstieges entscheidend. Weiter ist darauf zu achten,
dass ausreichend Platz zum Aufenthalt der Gruppe auch in der Hütte besteht,
dssß Möglichkeiten zum Trocknen nasser Kleidung existieren und dass bei
anhaltendem Schlechtwetter ein rascher und v.a. ungefährlicher Rückzug ins
Tal möglich ist.



Großes Augenmerk sollte v.a. der richtigen Ausrüstung der Teilnehmer gelten.
Die Mitnahme eines Handys zur sofortigen Alarmierung von Rettungsdiensten/
Bergwacht, aber auch z.B. zur Information des Hüttenpersonales von der
späteren Rückkehr von einer Bergtour oder ggf. Umplanung der Route ist
besonders zu empfehlen. Auch ausreichend Verbandsmaterial darf im
Rucksack der Betreuer nicht fehlen. Eine intensive Information der Teilnehmer
ausreichend vor Beginn der Fahrt stellt sicher, dass diese auch über die
notwendige Ausrüstung verfügen. Dies gilt v.a. für gutes Schuhwerk sowie
Regen-, Kälte- und Sonnenschutz.

Während der Freizeit sollten die Betreuer stets den körperlichen Zustand der
Teilnehmer beobachten, um Erschöpfung und Überanstrengung vorzeitig zu
erkennen. Sollte wegen schlechtem Wetter oder Überforderung der Gruppe
eine Änderung der Planung (z.B. Übernachtung in der Hütte statt im Zelt,
Mehrbedarf an Verpflegung, Seilbahnfahrt statt Fußmarsch o.ä.) notwendig sein,
darf dies niemals wegen (zunächst) fehlender Finanzmittel unterlassen werden.

Betreuerteam

Ein harmonisches Betreuerteam, in dem alle Jugendleiter ”an einem Strang
ziehen”, ist unverzichtbare Voraussetzung und schon die “halbe Miete” für eine
gelungene Ferienfahrt. Entscheidungen innerhalb des Teams sollten deshalb
nicht diktatorisch durch den Leiter/die Leiterin, sondern demokratisch getroffen
werden, wobei gegenüber den Teilnehmern alle Betreuer mit einheitlicher Linie
auftreten sollen.
Ggf. vom Veranstalter geschaffene Hierarchien innerhalb des Teams
(Hauptleiter, Leiter etc.) sind für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und eine
mögliche Haftung ohne Bedeutung. Jeder Betreuer, ungeachtet seines Alters,
seiner Erfahrung oder seiner Stellung im Team ist für die Erfüllung der
Aufsichtspflicht voll verantwortlich.
Bei Auswahl und Zusammenstellung des Betreuerteams ist darauf zu achten,
dass stets eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung aller Gruppenmitglieder
möglich ist. Dabei hat sich in etwa folgender „Teilnehmer-Betreuer-Schlüssel“
bewährt:
- Durchschnittlicher Betreuungsaufwand: z.B: Zeltlager, einfache
Wanderung, Skilager, Ausflug: 1 Betreuer pro angefangene 8
Teilnehmer
- Hoher Aufsichtsaufwand: z.B.: Bergtour, Radtour, sportl. Unternehmung:
1 Betreuer pro angefangene 6 Teilnehmer, ggf. Übungsleiter
- Fahrten mit geringem Aufsichtsaufwand und Programmgestaltung, z.B.:
geleitete Sportkurse, Sprachkurse etc. 1 Betreuer pro angefangene 10-
12 Teilnehmer
-Fahrten mit behinderten Teilnehmern: je nach Umständen und
Anforderungen bis hin zu mehr Betreuern als Teilnehmern
Unabhängig von der Teilnehmerzahl sollte ein Betreuerteam immer aus
mindestens zwei Betreuern bestehen. Auch sollte, sofern die Gruppe
gemischtgeschlechtlich ist, auch das Betreuerteam immer gemischtgeschlechtlich
sein.

Busunternehmen

Auf die strikte Einhaltung der Richtlinien über die Lenk- und Ruhezeiten für
Busfahrer, die sich auszugsweise im Anhang befinden, wird ausdrücklich
hingewiesen. Schon bei der Ausschreibung von Busfahrten bzw. der Bestellung
von Betten, Zimmern etc. ist darauf zu achten, dass ggf. ein zweiter Fahrer
mit einkalkuliert wird. Der Austauschfahrer muss dabei entweder im Bus mitfahren
oder mit dem Zug zum Wechselort gelangen. Nicht zulässig ist, was oftmals
beobachtet wird, dass der zweite Fahrer mit PKW hinter dem Bus herfährt und
sodann an einer Raststätte der Wechsel stattfindet.
Es ist dabei denkbar, dass ggf. der Betreuer einer Gruppe verpflichtet ist, die
Lenk- und Ruhezeiten des Busfahrers zu überwachen und bei deren
Überschreitung einzugreifen. Dies könnte im Einzelfall sogar dazu führen, dass,
wenn sich die Anreise zum Zielort infolge Stau etc. verzögert, noch eine
zusätzliche Übernachtung, ggf. nicht weit vom Ziel entfernt, einzulegen ist. Die
Organisation sowie die Jugendleiter haben jedoch schon im Vorfeld bei der
Programmgestaltung dafür zu sorgen, dass genügend zeitliche Reserve besteht
und der Busfahrer über ausreichend Ruhezeiten verfügt. Bei einer Ankunft spät
am Abend darf dann eben am nächsten Tag nicht gleich am Morgen
weitergefahren werden.

Diebstahl (innerhalb der Gruppe)

Wird der Betreuer seitens eines Teilnehmers mit der Behauptung eines Diebstahles,
meist verbunden mit einem mehr oder weniger konkreten Verdacht,
konfrontiert, empfiehlt es sich zunächst, die Situation etwas zu „beruhigen“.
Oftmals werden Gegenstände nur verlegt bzw. von ihren Besitzern selbst
verloren. Taucht der abhanden gekommene Gegenstand auch nach intensiver
Suche, ggf. unter Mithilfe der gesamten Gruppe nicht auf, so ist die Möglichkeit
eines Diebstahles mit der Gruppe zu besprechen und diese auf die Folgen
hinzuweisen, falls der Gegenstand bei einem Mitglied der Gruppe aufgefunden
wird. Empfehlenswert ist hier die Gewährung einer kurzen Frist, innerhalb derer
der Gegenstand bei den Betreuern ohne negative Folgen für den Betreffenden
zurückgegeben oder (anonym) zurückgelegt werden kann. Wenn dies kein
Ergebnis bringt, und der Wert des Gegenstandes dies rechtfertigt, können auch
die Zimmer und Taschen der Teilnehmer durchsucht werden.
Sofern eine Reisegepäckversicherung besteht, ist nach Rücksprache mit den
Eltern eine Diebstahlsanzeige (meist gegen Unbekannt) bei der Polizei zu
erstatten, um Erstattungsansprüche nicht zu gefährden.

DIN-Normen

DIN-Vorschriften sind keine Gesetze; Verstöße dagegen werden daher auch
nicht als Straftaten, Ordnungswidrigkeiten ö.ä. geahndet. Allerdings sollen nach
Ansicht der Gerichte v.a. die Konstruktions- und Sicherheitsbestimmungen im
Sportbereich den jeweiligen Stand der Technik widerspiegeln und können als
Maßstab für den Umfang der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht herangezogen
werden. Die Einhaltung von DIN-Normen (mit einer gewissen
Anpassungsfrist an neue oder geänderte Vorschriften) ist daher Voraussetzung
für eine gewissenhafte Erfüllung der Aufsichtspflicht, eine wissentliche oder
auch nur vorwerfbar unwissentliche Missachtung kann im Schadensfall zu einer
Haftung führen.
Die jeweils geltenden DIN-Normen werden vom Beuth-Verlag GmbH/Berlin als
Taschenbücher herausgegeben und können direkt dort oder über den
Fachbuchhandel bezogen werden. Zur Einsichtnahme liegen die Taschenbücher
auch in den Bibliotheken der meisten (technischen) Universitäten aus. Die für
den Bereich der Jugendarbeit wichtigsten DIN-Normen finden sich in den
Büchern Nr. 105 (Kinderspielgeräte), Nr. 116 (Sportgeräte) und Nr. 134
(Sporthallen, Sportplätze, Spielplätze).



Disco

§ 5 Abs. 1 JugSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen. Danach ist der Discobesuch Kindern oder Jugendlichen
ohne Altersbegrenzung in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern,
Lehrer, aber auch: Jugendleiter) immer gestattet. Ohne Erziehungsberechtigten
dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht und Jugendliche zwischen 16
und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Diskothek aufhalten. Selbstverständlich
kann aber der Betreiber der Diskothek (infolge seines Hausrechtes) einzelnen
Personen oder -gruppe trotz gesetzlicher Erlaubnis den Besuch verweigern.
Wird die Discoveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendarbeit
durchgeführt, dürfen Kinder unter 14 Jahren bis 22.00 Uhr und Jugendliche von
14 bis 16 Jahren bis 24.00 bleiben.

Drogen

Der (auch unentgeltliche) Erwerb, Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmitteln
ist in jedem Fall strafbar. Die neuere Rechtsprechung zu den sogenannten
„geringen Mengen“ ist dabei unbeachtlich, da nicht die Strafbarkeit aufgehoben
wird, sondern ggf. lediglich auf die Verfolgung verzichtet wird. Drogenkonsum
jeder Art hat in der Jugendarbeit nichts zu suchen, in regelmäßigen Abständen
ist diese Problematik mit den Jugendlichen inhaltlich aufzubereiten. In Ergänzung
zur präventiven Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten des Jugendamtes und
der Beratungsarbeit der zahlreichen offenen Beratungsstellen, die auch
Informationsmaterial zur Verfügung stellen, bietet der KJR regelmäßig Seminare
für Gruppenleiter zu diesem Thema an. Konfiszierte Drogen können vom
Jugendleiter vernichtet werden. Ein mögliches Eigentum steht nicht entgegen,
da der Besitz gesetzlich verboten ist. Ob eine Information der Polizei oder eine
Abgabe der Drogen dort sinnvoll ist, ist abzuwägen und genau zu überlegen.
Ein mögliches Ermittlungsverfahren mit unangenehmen Folgen für alle
Beteiligten ist nämlich meist die Konsequenz.

Durchsuchungen

Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen stellen das Vertrauen zwischen Betreuer
und Aufsichtsbedürftige auf eine harte Probe und sollten daher niemals generell,
sondern nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts durchgeführt werden.
Auch sollte dies nur im Beisein der betreffenden Jugendlichen und möglichst
durch eine/n gleichgeschlechtlichen Betreuer/in geschehen. Besteht der Verdacht,
dass die Jugendlichen über Alkohol und Zigaretten verfügen, so empfiehlt
es sich, den Teilnehmern innerhalb einer kurzen Frist die folgenlose evtl.
anonyme Abgabe solcher Gegenstände bei den Betreuern zu ermöglichen.
Bei drohender Gefahr, oder wenn der Besitz generell verbotener Gegenstände
(Waffen, Drogen etc.) vermutet wird, können Durchsuchungen sofort und
insbesondere auch am Jugendlichen selbst, was sonst nicht erlaubt ist, erfolgen.Eltern

Den Eltern der Teilnehmer ist schon bei der Anmeldung zu den Gruppenstunden
bzw. im Vorfeld von Ferienfahrten zu verdeutlichen, dass deren Anwesenheit in
der Regel den Gruppenablauf erheblich stört, den betreffenden Teilnehmer
deutlich hemmt und daher generell nicht erwünscht ist. Trotzdem haben Eltern
natürlich die Möglichkeit und das Recht, die Gruppe zu besuchen, und sogar
ihr Kind für eine bestimmte Zeit aus dem Programm herauszulösen.
Die Betreuer haben dann zu verdeutlichen, dass ihre Aufsichtspflicht endet und
erst dann wieder beginnt, wenn der Teilnehmer von seinen Eltern wieder zurück
in die Obhut der Betreuer gebracht wird. Es ist daher ein fester ”Rückgabezeitpunkt”
zu vereinbaren. Erst ab diesem besteht wieder die Aufsichtspflicht der
Betreuer, dies gilt auch dann, wenn die Betreuer aus irgendeinem Grund gehindert
sind, den vereinbarten Termin einzuhalten.
Bei Veranstaltungen, an denen alle oder einzelne Eltern aktiv und nicht nur als
Zuschauer teilnehmen (Spielfeste, Jahresfeiern etc.) besteht in der Regel keine
Aufsichtspflicht. Begleiten einzelne Eltern(teile) die Gruppe als Betreuerinnen,
empfiehlt es sich, mit den betreffenden Eltern vorab abzuklären, ob sie für ihr
Kind die Aufsichtspflicht selbst wahrnehmen oder nicht.

Energiedrinks, Cola, Süßigkeiten

Der (auch übermäßige) Konsum von Energiedrinks (Red Bull etc.), stark
koffeinhaltigen Getränken und Süßigkeiten durch Kinder ist gesetzlich
selbstverständlich nicht geregelt. Von daher besteht keine grundsätzliche
Verpflichtung des Jugendleiters, dies zu verhindern. Im Rahmen einer bewussten
und verantwortungsvollen Aufsichtsführung und der Verhinderung
gesundheitlicher Schäden sollte aber nicht zu spät eingegriffen werden. Wenn
aus Sicht des Jugendleiters der Konsum daher unnatürliche Ausmaße annimmt
(mengenmäßige Anhaltspunkte können nicht gegeben werden), sollte der
Betreuer zunächst im Gespräch auf eine Beendigung oder Mäßigung drängen.
Im Extremfall ist der Jugendleiter auch berechtigt, entsprechende ”Nahrungsmittel”
zu konfiszieren und zu rationieren oder ggf. dem Teilnehmer erst am Ende
der Freizeit wieder auszuhändigen.

Erste Hilfe

Die ordnungsgemäße Ausbildung von Jugendleitern beinhaltet auch das
Vermitteln und Aufrechterhalten von Kenntnissen im Bereich der 1. Hilfe. Jeder
Jugendleiter soll immer in der Lage sein, in entscheidenden Situationen das
Richtige zu tun, niemand darf sich darauf hinausreden dürfen, nicht gewusst zu
haben, was zu tun ist. Die Verbände und Organisationen sind daher gut beraten,
um sich nicht dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens auszusetzen,
regelmäßige und für alle Jugendleiter verpflichtende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
anzubieten. Der Kreisjugendring ist hier gerne bei der Vermittlung
von qualifizierten Referenten behilflich, ansonsten hilft der nächste Ortsverband
des Roten Kreuzes oder anderer humanitärer Hilfsorganisationen sicherlich
weiter. Festzuhalten ist hier nur, dass das Ergreifen von Hilfsmaßnahmen durch
die Betreuer niemals von der finanziellen Situation, dem Bestehen von
Versicherungen oder den damit verbundenen Unannehmlichkeiten abhängig
gemacht werden darf. Auch wenn einzelne Programmpunkte dadurch ausfallen
müssen, ist der medizinischen Hilfe der nötige Raum zu geben. Es gilt die
bekannte Faustregel: „Lieber einmal zuviel den Notarzt alarmieren, als einmal
zuwenig“. In der Regel sind aus unserer laienhaften Sicht keine verlässlichen
medizinischen Diagnosen möglich. Der Verfasser hat einmal selbst den Notarzt
gerufen, als ein Kind nach einem Sturz auf der Treppe kräftig aus dem Mund
blutete. Erst nach der ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass sich der
Teilnehmer lediglich in die Zunge gebissen hatte. Hätte es sich um innere
Verletzungen gehandelt und wäre kein Arzt gerufen worden, hätte leicht
Schlimmeres passieren können.
Problematisch ist immer wieder die Frage, ob Jugendleiter Medikamente
verabreichen dürfen. Generell ist dies zu verneinen, v.a. wenn es sich um
rezeptpflichtige Medikamente handelt. Aber auch bei „bloß“ apothekenpflichtigen
Medikamenten (Aspirin, Merfen-Orange, Fenistil etc.) ist höchste Vorsicht
geboten, da eine Unverträglichkeit bzw. Allergie des Aufsichtsbedürftigen gegen
einzelne Stoffe niemals ausgeschlossen werden kann. Anders verhält es sich
dagegen, wenn von den Eltern vor Beginn der Freizeit mitgeteilt wird, dass das
Kind bestimmte Medikamente in bestimmter Dosierung zu sich nehmen muss,
und diese Medikamente dem Jugendleiter zur Verwahrung mitgegeben werden.
Hier ist der Betreuer nichts weiter als der „verlängerte Arm“ der Eltern. Zur
Abgabe einer eigenen Diagnose mit eigener Medikation sollte sich aber
niemand hinreißen lassen. Allein der Weg zum Arzt ist hier der richtige Weg.

Erziehungsrecht

Gemeinsam mit der Aufsichtspflicht wird der Organisation bzw. später auch
dem Jugendleiter ein kleines Maß an Erziehungsrecht für die zur Aufsicht
überlassenen Kinder und Jugendlichen mit übertragen. Dies ermöglicht es den
Betreuern erst, zur Durchsetzung ihrer Hinweise entsprechende Maßnahmen
(die an sich mit Aufsichtspflicht ja nichts zu tun haben) zu ergreifen; damit
erschöpft sich aber das Erziehungsrecht auch schon. Zurückhaltung der
Jugendleiter ist insbesondere bei konfessionellen/weltanschaulichen,
parteipolitischen und sexuellen Themen geboten.
Erlaubnisse der Eltern, die eine Befreiung von gesetzlichen Vorschriften
bedeuten würden (z.B. Rauch- oder Alkoholerlaubnis unter 16 Jahren, Erlaubnis
zur Übernachtung in gemischtgeschlechtlichen Zimmern, Erlaubnis zur
körperlichen Züchtigung durch den Jugendleiter etc.) kommen häufig vor. Sie
sind allerdings rechtlich bedeutungslos und führen aus Sicht des Betreuers nicht
zu einer Haftungsbefreiung im Falle der Gestattung oder Vornahme
entsprechenden Handelns.

Fackeln

Beim Gebrauch von Fackeln ist darauf zu achten, dass diese nicht zu nahe an
Haare und Kleidung von Menschen geraten. Dies gilt besonders dann, wenn
diese, z.B. im Rahmen einer Wanderung oder Schlittenfahrt bei Nacht,
mitgeführt und dabei hin- und hergeschwenkt werden. Als sog. ”offenes Licht”
dürfen Fackeln z.B. nach Art. 17 BayWaldgesetz im Zeitraum vom 1.März bis zum
31.Oktober eines jeden Jahres nicht im Wald verwendet werden.

Fahrrad

Das Fahrradfahren unterliegt den detaillierten Regelungen der
Straßenverkehrsordnung, insb.:Vorhandene Radwege sind zu benützen, es gilt
das sog. „Rechtsfahrgebot“. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren
von Personen über 16 Jahren mitgenommen werden, wenn hierfür ein
besonderer Sitz vorhanden ist (§ 21 III StVO). Bei mehr als 15 Radfahrern
spricht man von einem „geschlossenen Verband“. Ein zu zweit Nebeneinanderfahren
ist dann zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird (§27 I
StVO). Die bei einer Gruppenveranstaltung verwendeten Fahrräder müssen
verkehrssicher sein. Dies betrifft v.a. die vollständige Beleuchtung, funktionierende
Bremsen und das Vorhandensein einer Klingel. Bei Mountain-Bikes
kann es hier Probleme geben, diese sind eigentlich nur für den Offroad-Einsatz
zugelassen. Die Polizei drückt zwar alle Augen zu, wer jedoch in der Dämmerung
oder Nachts mit unbeleuchtetem Fahrrad einen Unfall erleidet, wird
Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung bekommen.

Gaststätten

§ 3 JugSchG (Jugendschutzgesetz) regelt die Anwesenheit in Gaststätten.
Danach ist der Besuch einer Gaststätte Kindern oder Jugendlichen ohne
Altersbegrenzung in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Lehrer,
aber auch: Jugendleiter) immer gestattet. Eine generelle Erlaubnis existiert
auch dann, wenn der Besuch der Veranstaltung eines anerkannten Trägers der
Jugendarbeit oder der Einnahme einer Mahlzeit und/oder eines alkoholfreien
Getränkes dient. Ansonsten dürfen sich Jugendliche bis 16 Jahre gar nicht und
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren bis 24.00 Uhr in einer Gaststätte
aufhalten.

Geländespiele

Bei der Planung von Geländespielen ist zunächst darauf zu achten, dass sich im
Gebiet, in dem das Spiel stattfinden soll, keine erheblichen Gefahrenquellen
(Bahngleise, Hauptstraßen, fließende Gewässer, Kiesgruben, Tollwutköder,
Moore etc.) befinden. Wenn sich mehrere Gruppen ohne Betreuung im Gelände
bewegen sollen, ist jede Gruppe besonders mit den Gefahren des Spieles und
den Besonderheiten der Umgebung vertraut zu machen. Idealerweise soll das
Geländespiel nicht auf besondere Schnelligkeit ausgelegt sein, da hier erweiterte
Risiken drohen. Auf Naturschutzbestimmungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,
Felder betreten?, Pflanzenschutz, Brutgebiete etc.) ist
genau zu achten.

Gesundheitsvorschriften

Sofern für die Teilnahme an einer Ferienfahrt bzw. einer sonstigen Aktivität die
Erfüllung von Gesundheitsvorschriften (z. B. Impfungen, ärztliche Untersuchungen
o. ä.) erforderlich ist, muss der Veranstalter bzw. der Jugendleiter hierfür Sorge
tragen. Sinnvollerweise ist schon im Anmeldeformular bzw. in einem
gesonderten Rundschreiben an die Eltern der Teilnehmer hierauf hinzuweisen.
Leidet ein Gruppenteilnehmer infolge einer vom Jugendleiter tolerierten
Nichteinhaltung von Gesundheitsvorschriften einen körperlichen oder
gesundheitlichen Schaden, so kann sich der Jugendleiter haft- und (im Extremfall)
strafbar machen.

Gruppenstunden
Wichtig ist hier zunächst, dass Beginn und Ende der Gruppenstunde oder des
Trainings genau bestimmt und anfänglich, z.B. bei der Anmeldung zu einem
Jugendverband, auch den Eltern mitgeteilt werden. Aufsichtspflicht besteht dann
nur in einem Zeitraum von ca. 10-15 min vor und nach dem festgelegten
Zeitraum. Wenn Gruppenteilnehmer außerhalb dieser Zeiten Schäden erleiden
oder anrichten, ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht gegeben. Dies setzt
aber voraus, dass diese Zeiten auch tatsächlich eingehalten werden und nicht
noch, z.B. nach dem Training in der Vereinsgaststätte, die Mannschaftsaufstellung
oder sonstige gruppenspezifische Dinge besprochen werden. Wenn
sich das Training oder die Gruppenstunde daher über die vereinbarte Zeit, ggf.
an anderem Ort, fortsetzt, besteht dort auch Aufsichtspflicht. Der Jugendleiter
hat dann z.B. auch die Verpflichtung, evtl. Alkoholkonsum in der Vereinsgaststätte
zu unterbinden u.ä. mehr.
Unklarheit besteht großteils darüber, ob und wann Gruppenteilnehmer nach
Hause geschickt werden können, bzw. ob und wann diese von ihren Eltern
abgeholt werden müssen. Als Faustregel kann hier gelten, dass Kinder, die alleine
zur Gruppenstunde oder dem Training kommen (dürfen), auch alleine nach
Hause gelangen können. Der Jugendleiter braucht sich dann nach Ende der
Gruppenstunde nicht darum zu kümmern, ob und wie diese Kinder nach Hause
kommen. Auch können solche Kinder vorzeitig nach Hause geschickt werden,
etwa, weil sie die Gruppenarbeit unerträglich stören oder selbst angeben, früher
nach Hause kommen zu müssen. Etwas anderes gilt dann, wenn Kinder stets
von ihren Eltern gebracht und auch wieder abgeholt werden. Dann muss der
Jugendleiter nach Beendigung der Gruppenstunde solange warten, bis all diese
Kinder abgeholt wurden. Eine vorzeitige Beendigung der Gruppenstunde ist
entsprechend auch nur dann möglich, wenn die betreffenden Eltern erreicht
werden können und ihr Kind abholen.
Fraglich ist, in welchem Umfang Aufsichtspflicht besteht, wenn der Jugendleiter
gehindert ist, pünktlich oder überhaupt zur Gruppenstunde zu kommen.
Die Antwort hängt davon ab, ob die Verhinderung vorhersehbar war oder nicht
und welche Maßnahmen der betreffende Jugendleiter für seine Vertretung
ergriffen hat. Jeder verantwortungsbewusste Jugendleiter sollte sich daher für
die denkbaren Fälle einer Verhinderung einen ”Notfallplan” zurechtlegen, der,
wenn schon keine Vertretung, so doch zumindest eine Information der Gruppenteilnehmer
sicherstellt. Ggf. kann auch sehr kurzfristig ein Hausmeister, Nachbar
oder sonst eine Person erreicht werden, die entweder die Aufsicht über die
Gruppe bis zum Eintreffen des Leiters führt oder die Gruppenstunde oder das
Training absagt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit einer Aufsichtsperson
bei Kindern, die von den Eltern im guten Glauben an das Stattfinden der Veranstaltung
abgeliefert werden. Evtl. kann hier eine Art ”Telefonstafette” bei den
Eltern eingerichtet werden.
Lediglich wer sich als Jugendleiter überhaupt keine Gedanken über auch kurzfristige
Maßnahmen im Falle seiner Verhinderung macht und einfach nicht zur
Gruppenstunde erscheint, kann für Schäden haftbar sein, die von den
unbeaufsichtigten Kindern verursacht werden.

Handy

Die Mitnahme eines Handys durch den Jugendleiter einer Ferienfahrt bietet
nahezu ausschließlich Vorteile. So kann bei einem Notfall unverzüglich Hilfe
angefordert bzw. in sonstigen Situationen das Nötige veranlasst werden. Dies
gilt insbesondere bei Rad- und Bergtouren, wo die nächste Notrufmöglichkeit
oft kilometerweit entfernt ist.
Sofern Jugendleiter kein Privatgerät mitführen, kommt eine Anschaffung bzw.
Zurverfügungstellung durch die Jugendorganisation in Betracht. Auf dem
Gebrauchtmarkt sind wenige Jahre alte Geräte mit abgelaufenem Kartenvertrag
zum Teil sehr günstig zu erwerben. Es kann dann immer noch (zumindest im
Inland) der internationale Notruf 112 gewählt werden, andere Gespräche sind
dann aber nicht möglich.
Denkbar wäre, dass Gerichte im Zuge der zunehmenden Verbreitung von
Mobiltelefonen irgendwann die Mitnahme eines Handys bei Rad- und v.a. bei
Bergtouren zur Vermeidung verzögerter Alarmierung bei Unglücksfällen fordern
könnten.

Hausordnung

Den Betreuern steht es frei, zur Regelung bestimmter Sachverhalte und Situationen
eine Lager- oder Hausordnung festzulegen. Dabei können auch über
die gesetzlichen Verbote hinausgehende Regelungen getroffen werden (z.B.
totales Rauchverbot in Schlafräumen, Speisesaal, absolutes Alkoholverbot etc.).
Eine derartige Ordnung bindet nicht nur die minderjährigen, sondern ggf. auch
volljährige Gruppenteilnehmer. Existiert eine Hausordnung (z.B. Jugendhaus
etc.) bereits, ist sie natürlich für die gesamte Gruppe bindend. Verstöße können
dann mit Hausverbot, Heimschicken geahndet werden. Bei Volljährigen ist
lediglich ein Ausschluss von der Aktivität denkbar. Empfehlenswert ist in vielen
Fällen der Abschluss eines “Vertrages” zur Regelung der beiderseitigen Rechte
und Pflichten.

Hüpfburg

Hüpfburgen sind mittlerweile zum unverzichtbaren Bestandteil vieler Spielfeste
geworden. Bedingt durch das oftmals unkontrollierte Hin- und Herfliegen der
Benutzer sowie unterlassene Organisationsmaßnahmen kommt es immer
wieder zu Unfällen mit zum Teil erheblichen Verletzungen.
Nach einem Urteil des AG Ansbach aus dem Jahr 1995 ist der Aufsteller einer
Hüpfburg bzw. der Veranstalter der Aktivität, bei der die Hüpfburg eingesetzt
ist, verpflichtet, dort stets mindestens eine Aufsichtsperson bereitzuhalten. Diese
muss zunächst dafür sorgen, dass die Benützer ihre Schuhe ausziehen
(Verletzungsgefahr) sowie, dass sich nicht Benützer mit grob unterschiedlicher
Körpermasse in der Hüpfburg befinden. Letzteres kann dazu führen - hierüber
hatte das Gericht zu entscheiden - dass Kleinkinder durch die von größeren
Kindern bzw. Jugendlichen verursachten Bewegungen der Hüpfburg aus dieser
geschleudert werden und sich dabei verletzen.

Jugendleiterausweis

Abgesehen von den eventuellen Vergünstigungen, die der Besitzer eines
Jugendleiterausweises für das betreffende Objekt hat, dient er vor allem der
Feststellung sowie dem Nachweis der besonderen, objektivierten Fähigkeit
eines Jugendleiters. Sofern der Erwerb des Jugendleiterausweises an die
Absolvierung bestimmter Schulungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen
geknüpft ist, kann der Veranstalter von Jugendaktivitäten mit dem Hinweis, zur
Aufsichtsführung Personen mit Jugendleiterausweis heranzuziehen, den
Nachweis führen, ausschließlich geeignete Personen mit der Aufsichtspflicht
zu betrauen. Dies wäre etwa dann wichtig, wenn im Rahmen von
Schadenersatzforderungen behauptet wird, dass einzelne Jugendleiter schon
von Anfang an ungeeignet in ihrer Aufsichtsführung gewesen seien.
Sowohl die Aufstellung, als auch die Verlängerung des Jugendleiterausweises
sollte daher, sofern der Aussteller seine Verantwortung ernst nimmt, nicht
gefälligkeitshalber bzw. automatisch erfolgen, sondern von jeweils genau
festgelegten, für alle geltenden Kriterien (z. B. regelmäßige Nachschulungen in
Erster Hilfe etc.) abhängig gemacht werden.
Mit der bei minderjährigen Jugendleitern auf dem Antragsformular erforderlichen
Unterschrift des Sorgeberechtigten dürfte im Regelfall die Erlaubnis für die Tätigkeit
als Jugendleiter erteilt sein.

Jugendleiterausbildung

Alle Organisationen der Jugendarbeit, die selbst Veranstaltungen durchführen,
trifft die Pflicht zur Ausbildung bzw. regelmäßigen Weiterbildung ihrer
Jugendleiter. Dies betrifft vor allem die Bereiche Erste-Hilfe-Leistung sowie
Aufsichtspflicht, da hier durch Unkenntnis größere Gefahren und Schäden
drohen. Die entsprechenden Schulungsveranstaltungen sollten regelmäßig und
von fachlich geeigneten Referenten durchgeführt werden.
Die Jugendorganisation muss imstande sein, dies nachzuweisen, um ggf. dem
Vorwurf des Einsatzes unzureichend ausgebildeter Jugendleiter entgegnen zu
können. Im günstigsten Fall werden nur Jugendleiter mit gültigem Jugendleiterausweis
eingesetzt und diese zusätzlich verpflichtet, in genau festgeschriebenen
Abständen an ergänzenden Schulungen teilzunehmen. Welche
Schulungen im einzelnen erforderlich sind, hängt von den konkreten
Anforderungen an die Jugendleiter ab. So können z. B. bei besonderen
fachlichen Anforderungen einzelner Sportarten Schulungen in jährlichen bzw.
noch kürzeren Abständen vorgeschrieben sein. Wegen des großen
Anwendungsbereiches sowie der enormen Wichtigkeit sollten sich Jugendleiter
Schulungen in erster Hilfe mindestens alle zwei Jahre unterziehen, ggf. kann
beim Nachweis besonderer Fähigkeiten (z. B. Tätigkeit als Rettungssanitäter,
anderweitig absolvierter Erste-Hilfe-Kurs, Sofortmaßnahmen am Unfallort)
hierauf verzichtet werden.

Kleidung

Der Jugendleiter hat stets dafür Sorge zu tragen, dass die für die jeweilige Aktivität
erforderliche Ausrüstung der Teilnehmer vollständig und funktionsfähig ist.
Gerade im Winter oder bei Bergtouren empfiehlt es sich daher für die Betreuer,
immer ein Paar Ersatzhandschuhe, Regenzeug sowie ein, zwei Mützen mitzuführen.
Gleiches gilt auch zum Sonnenschutz. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht
kann bei vorhersehbaren Hitze- oder Kälteschäden der Teilnehmer durchaus
denkbar sein. Durch die Verteilung von „Checklisten“ im Vorfeld einer Ferienfahrt
kann hier aber schon vorgesorgt werden.

Kleinfeldtore

Als Kleinfeldtore werden üblicherweise alle freistehenden, tragbaren Fußball oder
Handballtore unterschiedlicher Größe verstanden, egal, ob sie im Freien
oder in Turnhallen benutzt werden. Allen ist gemeinsam, dass sie nicht dauerhaft
fest im Boden verankert sind.
Nach DIN 7897, 7900 sind Kleinfeldtore gegen unbeabsichtigtes Umkippen zu
sichern. Die DIN bietet hierfür eine Verankerung im Boden durch nach unten
verlängerte Torpfosten bzw. durch Haken oder Haltekrallen an, mit denen der
auf dem Boden stehende Rahmen des Tores im Boden befestigt wird. Zulässig
sollen danach auch Befestigungen ”in sonst geeigneter Weise” sein.
Traurige Berühmtheit erlangt haben die Kleinfeldtore durch zwei Schadensfälle
und die daraufhin ergangenen Urteile des OLG Hamm aus 1995 sowie des
AG Dachau aus 1997 (im Berufungsverfahren bestätigt durch das LG München).
Im ersten Fall hat ein Torwart an der Torlatte eines ungesicherten Tores
geschaukelt und ist gemeinsam mit dem Tor, das ihn am Rücken getroffen hat,
zu Boden gestürzt. Der Betreffende hat eine Querschnittslähmung
davongetragen. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 % wurde der
Platzwart, der Vorsitzende des Trägervereines sowie der Übungsleiter zum
Schadenersatz verurteilt. Zum zweiten Fall (im Raum München bekannt als
”Dachauer Urteil”) ist im Rahmen eines Jugend-Fußballturnieres ein selbst
gebautes, ungesichertes Eisentor von der Größe eines großen Fußballtores
umgekippt und hat einen zwölfjährigen Jungen erschlagen. Der Vorsitzende
des ausrichtenden Vereines, der Platzwart sowie der Trainer des Jungen wurden
wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen verurteilt.
Zur Vermeidung von Schäden sowie einer Haftung der verantwortlichen
Personen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Kleinfeldtore entweder
ausreichend gegen ein ungewolltes Umkippen gesichert werden oder dass eine
Benutzung nicht möglich ist. Gerade bei unterbliebener bzw. unsicherer
Befestigung sollten die Torwarte ermahnt werden, an den Querlatten keine
Lockerungsübungen durchzuführen. Nach Trainings- oder Spielschluss sollten
die Kleinfeldtore z. B. durch Gegeneinanderstellen und Absperren mit einem
Schloss gegen unbeaufsichtigte Benutzung gesichert werden.

Klettern

Im Rahmen von Aktivitäten der Erlebnispädagogik sowie mittlerweile auch
anderer Ferienfahrten wird zunehmend auch das Klettern am Fels bzw. an
künstlichen Kletteranlagen in das Programm einbezogen. Wegen der in der
Regel ungenügenden Erfahrungen der Teilnehmer, vor allem in der Seil- und
Sicherungstechnik dürfen derartige Aktivitäten nur von Jugendleitern betreut
werden, die nachgewiesenermaßen über besondere Kenntnisse auf diesem
Gebiet verfügen. Zwar ist der Besitz eines speziellen Übungsleiterscheines zur
Durchführung solcher Aktivitäten nicht vorgeschrieben, wegen der besonderen
Gefahren und der drohenden erheblichen Schäden sollten Kletteraktivitäten
jedoch nur von hierfür speziell ausgebildeten Personen betreut werden. Dies
ist schon durch den Veranstalter bei der Planung der Aktivität sowie der Auswahl
der Betreuer zu berücksichtigen.
Das AG München hat im Jahr 1997 einen speziell ausgebildeten Übungsleiter
wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dieser hatte vergessen, im
Rahmen seines Kletterkurses einen zur Sicherung dienenden Knoten einer
volljährigen Teilnehmerin zu kontrollieren. Der Knoten war von der später
Geschädigten falsch geknüpft und löste sich bei Belastung, so dass die
Teilnehmerin stürzte und eine Querschnittslähmung davontrug. Aus dem gleichen
Grund erfolgte eine Verurteilung zu Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Selbst bei (normalen) Berg- und Wandertouren ist damit zu rechnen, dass
einzelne Gruppenteilnehmer an irgendwelchen Felsen hochklettern. Dies ist,
sofern nicht wegen der geringen Höhe des Felsens, erkennbarer sportlicher
Fähigkeiten der betreffenden Teilnehmer, sowie sonstiger Umstände erhebliche
Verletzungen ausgeschlossen werden können, in jedem Fall zu verhindern.

Lagerfeuer

Offenes Feuer ist im Wald sowie in einer Entfernung von 100 m verboten, es
sei denn, es liegt die Erlaubnis des Waldbesitzers und des Landratsamtes vor.
Offenes Licht (Fackeln) ist im Wald verboten. Unabhängig davon ist beim
Abbrennen von Lagerfeuern darauf zu achten, dass Gefährdungen oder Schäden
ausgeschlossen sind. Das „Nachhelfen“ mit Spiritus etc. sowie das
Überspringen eines Feuers ist unbedingt verboten.

Mountainbike

Bei Radtouren finden zunehmend Mountainbikes Verwendung, die in
Einzelbereichen nicht verkehrssicher sind, insbesondere keine Reflektoren,
Rückstrahler sowie keine Beleuchtung aufweisen. ”Offiziell” wäre damit das
Befahren öffentlicher Straßen verboten; insoweit drückt die Polizei jedoch alle
Augen zu. Zu vermeiden ist allerdings, dass einzelne Gruppenteilnehmer mit
derartigen Fahrrädern in der Dämmerung bzw. nachts fahren. Sie sind dann für
andere Verkehrsteilnehmer nämlich erheblich schwerer erkennbar, was zu
Unfällen mit erheblichen Verletzungen führen kann.
Der Jugendleiter sollte daher, um nicht in eine zivilrechtliche Haftung bzw.
strafrechtliche Verantwortung zu geraten, entweder eine Benutzung in der
Dämmerung bzw. nachts verhindern bzw. (möglichst schon vor Beginn der Fahrt)
für eine Beleuchtung durch Akku-Lampen sorgen.

Mutprobe

In Gruppen zusammentreffende Kinder und Jugendliche neigen gelegentlich
dazu, den eigenen Mut bzw. besondere körperliche oder sonstige Fähigkeiten
durch waghalsige Aktionen zu beweisen und Gleiches auch von anderen
Gruppenteilnehmern einzufordern.
Der Jugendleiter sollte hier unterscheiden. In jedem Fall zu verhindern sind
Mutproben in Form von Straftaten (z. B. Ladendiebstahl, Schwarzfahren, Fahren
ohne Fahrerlaubnis etc.) sowie gesundheitsgefährdende Aktionen (z.B.
Wetttrinken, S-Bahn-Surfen, von hoch herab springen etc.). Ein Eingreifen des
Betreuers ist auch dann erforderlich, wenn ein Gruppenteilnehmer bei
Absolvieren einer Mutprobe erkennbar seine körperlichen Fähigkeiten
überschreitet und aus Gründen des in diesen Fällen oft bestehenden
Gruppenzwangs die Aktion nicht abbricht.
Toleriert werden können dagegen, sofern nicht aus anderen Gründen ein
Einschreiten geboten ist, körperlich leichtere Übungen bzw. solche Tätigkeiten,
die vom Betreffenden zwar eine gewisse Überwindung verlangen, jedoch weder
gesundheitsgefährdend, noch strafbar sind.

Nachtruhe

Zu diesem stets aktuellen Problem kann keine einheitliche Lösung angeboten
werden. Zunächst hat eine ausreichende Nachtruhe den Zweck, den Aufsichtsbedürftigen
Erholung von den evtl. Anstrengungen des Tages zu ermöglichen
und sie für den nächsten Tag zu stärken. Der Beginn einer Nachtruhe hängt
daher nicht alleine vom Alter der Teilnehmer sondern auch von den Aktivitäten
der Gruppe ab. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist dabei in der Regel dann
gegeben, wenn ein Teilnehmer deshalb Schaden erleidet, weil der Betreuer
bewusst keine Nachtruhe festgesetzt hat bzw. eine solche nicht kontrolliert hat
und der Schaden nachweislich auf die Übermüdung oder Unausgeruhtheit des
Teilnehmers zurückzuführen ist. Dies sollte auch den Kindern und Jugendlichen
bei der Bestimmung der Ruhezeit klar gemacht werden, damit nicht der Eindruck
entsteht, es handelt sich dabei um „Schikanemaßnahmen“ der Betreuer.
Gerade bei sportlichen Unternehmungen wie z.B. Skilager, Radtour, Wanderungen
etc. ist hierauf besonders zu achten. Schon bei der Programmgestaltung
ist daher zu beachten, dass nach allen Erfahrungen die Teilnehmer während der
ersten Nächte besonders aktiv sind, schon um die „Grenzen auszuloten“. Die
Auswahl der Tagesstrecke etc. ist hierauf abzustimmen. Zeitliche Empfehlungen
können allenfalls einen sehr groben Richtwert darstellen. Als praktikabel haben
sich aber in etwa folgende Nachtruheregelungen erwiesen:
6-9 Jahre: 21 Uhr
10-14 Jahre: 22-23 Uhr
15-17 Jahre: 23-24 Uhr.
In Einzelfällen, z.B. bei Nachtwanderungen, Silvester, Geburtstagsfeiern etc.
kann hiervon natürlich abgewichen werden, es ist aber dann sicherzustellen,
dass am nächsten Morgen genügend Zeit zum Ausschlafen vorhanden ist.
Der Betreuer darf sich nicht darauf verlassen, dass die festgesetzte Nachtruhe
auch tatsächlich eingehalten wird. Es sind daher unregelmäßige Kontrollen,
verstärkt während der ersten Nächte, angezeigt. Diese müssen in jedem Fall
auch noch geraume Zeit, ca. 1-1/2 Std., danach erfolgen. Unter Umständen
kann auch - sofern Anhaltspunkte für nächtliche Aktivitäten vorliegen - ein
Rundgang während der Nacht angezeigt sein
.
Nachtwanderung

Nachtwanderungen gehören beinahe traditionell zum unverzichtbaren
Bestandteil zahlreicher mehrtägiger Ferienfahrten. Das Sich-Bewegen in der
Natur nachts und ohne Beleuchtung durch Taschenlampen bzw. Fackeln schafft
ein im Vergleich zum Tag völlig anderes, viel intensiveres Naturerlebnis. Aus
diesem Grund kann es auch, sofern nicht andere Gründe (z. B. Angst) entgegenstehen,
möglich sein, Kinder und Jugendliche für eine gewisse Strecke allein
auf den Weg zu schicken.
Der Jugendleiter hat aber durch die Wahl des Wanderweges sowie der
Streckenlänge mögliche Verletzungen z. B. durch Stolpern über Hindernisse
bzw. Abstürzen sowie ein Verlaufen weitgehend auszuschließen. Ist die Strecke
noch nicht bekannt, sollte sie von einem der Jugendleiter in jedem Fall vorher
am Tag begangen werden. Auch sollten die Jugendleiter möglichst mehrere
Taschenlampen mitführen. Die Verwendung von Fackeln in Wäldern ist wegen
der Gefahr von Waldbränden nach dem Bayerische Waldgesetz im Zeitraum
vom 01.03. - 31.10. nicht erlaubt.
Gegen den Einbau von ”Grusel-Einlagen” ist nichts einzuwenden, solange die
Teilnehmer der Nachtwanderung hiermit nicht überfordert und tatsächlich
verängstigt werden. Das oftmals demonstrativ zur Schau gestellte
Selbstbewusstsein dient vielfach nur der Verdrängung von Angstgefühlen. Der
Verfasser hat es selbst miterlebt, dass ein zwölfjähriger Junge beim Anblick
eines von einem Jugendleiter dargestellten Erhängten an einem Baum
regelrecht ausgeflippt ist und sich nur durch sofortige Aufklärung der Situation
und gutes Zureden wieder beruhigen ließ. Weniger ist gerade hier also oftmals
mehr.

Notfall

Bei plötzlich auftretenden Notfällen bzw. sich entwickelnden, jedoch
unvorhergesehenen Situationen hat der Jugendleiter immer diejenige
Entscheidung zu treffen, die der Vermeidung von Gefahren und damit der
Erfüllung seiner Aufsichtspflicht am ehesten entspricht. Sofern dies im Einzelfall
dazu führt, dass einzelne Aktivitäten nicht wie vorgesehen durchgeführt bzw.
beendet werden können (z. B. Umkehren bei Bergtour, Verkürzung einer
Fahrradstrecke o. ä.), so ist dies hinzunehmen. Gleichfalls dürfen solche
Entscheidungen des Jugendleiters nicht von finanziellen Gesichtspunkten
abhängig gemacht werden. Dies betrifft z. B. Mehrkosten, wenn die Gruppe
wegen durchnässter Ausrüstung in einer Jugendherberge statt - wie vorgesehen
- auf dem Zeltplatz übernachtet, oder wenn wegen Erschöpfung einzelner
Teilnehmer eine örtlich nicht vorgesehene Übernachtung, bzw. die Absolvierung
einer Teilstrecke per Bus oder Zug eingeschoben werden muss. Gleiches gilt
auch für den Fall, dass der Jugendleiter (z. B. wegen Hitze, Kälte etc.) für
zusätzliche Verpflegung bzw. Getränke sorgen muss.
Für derartige Fälle sollte der Jugendleiter, gerade bei Ferienfahrten, ein
angemessenes ”Notgeld” zur Verfügung haben. Hiermit können zum Teil auch
unvorhergesehene Ausgaben einzelner Gruppenteilnehmer (z.B. Fahrradreparatur,
Beschaffung verlorener Ausrüstungs- oder Kleidungsgegenstände)
vorfinanziert werden. Der Jugendleiter dürfte sich haftbar und ggf. strafbar
machen, wenn er allein aus finanziellen Erwägungen eine objektiv nötige und
mögliche Maßnahme zur Vermeidung von Schäden unterlässt und gerade
deshalb einem Gruppenteilnehmer ein körperlicher, gesundheitlicher oder
sonstiger Schaden entsteht.

Ozon(belastung)

In jüngster Zeit wird die Frage öfter diskutiert, ob der Jugendleiter verpflichtet
ist, an heißen Sommertagen einen Aufenthalt, insbesondere eine Sportausübung
in der prallen Sonne zu untersagen. Dies kann mit guten Argumenten
bejaht werden, da gerade bei kleineren Kindern die Verbindung von hoher
Ozonbelastung und körperlicher Anstrengung erhebliche gesundheitliche
Gefahren in sich birgt.
Der Jugendleiter sollte also schon bei der Planung des Tagesablaufs den
Wetterbericht mit berücksichtigen und darauf achten, dass in Zeiten hoher
Ozonbelastung (üblicherweise in den Mittags- und frühen Nachmittagsstunden)
möglichst keine Sportausübung (Training, Wettkampf) oder körperliche
Anstrengung (Fahrradfahren etc.) unter freiem Himmel stattfindet.
Gleichsam könnte ein Betreuer einer Sportmannschaft berechtigt sein, den
Sportlern oder Spielern die Teilnahme an einem Wettkampf bzw. einem Spiel
zu untersagen, wenn dies während einer Zeit hoher Ozonbelastung stattfinden
soll. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings drohende Nachteile (z. B.
Punktverlust etc.), die der Nichtantritt zu einem angesetzten Wettkampf ggf.
nach sich ziehen kann. Im Sommer 1998 war vor den bayerischen
Sportgerichten ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden sollte, ob bei
Nichtantritt einer Jugendmannschaft aus den geschilderten Gründen die
Wertung eines Spieles als verloren zulässig ist. Das Verfahren ist mittlerweile
mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass der vom Verband ausgesprochene
Punktabzug für die betreffende Mannschaft zurückgenommen wurde, der
betreffende Jugendleiter jedoch wegen eines Verstoßes gegen die
Spielbestimmungen (Spielabsetzungen dürfen nur durch den Schiedsrichter
bzw. den Spielgruppenleiter verfügt werden) eine Art Geldbuße zahlen musste.
Nach Auffassung des Verfassers sollte jedoch gerade bei den unteren
Jugendmannschaften der Gesundheitsschutz Vorrang vor der bedingungslosen
Einhaltung eines Spielplanes haben. Sofern die Betreuer von
Jugendmannschaften diese Verantwortung ernst nehmen und es zukünftig
häufiger zu Spielabsagen kommt, wird sicherlich in den Verbänden insoweit
ein Umdenken stattfinden.

Privat-PKW bzw. Kleinbus

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen
in PKW´s und Kleinbussen (bis max. 9 Plätze) nur dann befördert werden, wenn
hierfür geeignete Sitze bzw. Sitzpolster zur Verfügung stehen und auch benützt
werden (§ 21 I a StVO). Sicherheitsgurte sind auch in Kleinbussen anzulegen.
Dies gilt (noch) nicht in großen Reisebussen. Steuert der Jugendleiter selbst
ein Fahrzeug mit Aufsichtsbedürftigen, sind zwar nicht aus straßenverkehrsrechtlicher,
jedoch aus haftungsrechtlicher Sicht besondere Maßstäbe anzulegen.
Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in
übermüdetem Zustand und Fahren unter Alkoholeinfluss. Auch wenn im letzten
Fall an eine Strafbarkeit erst ab 0,3 Promille zu denken ist, wird sich aus der
Aufsichtspflicht doch die Forderung nach einer völligen Alkoholenthaltsamkeit
des Fahrers ergeben. Gleiches dürfte hinsichtlich der strikteren Befolgung von
Verkehrsregeln gelten.

Regen, Nässe, Kälte

Regen, Nässe und Kälte, insbesondere Kombinationen dieser Einflüsse,
können bei Kindern und Jugendlichen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden
führen. Durch den Jugendleiter ist daher schon vor Beginn einer Ferienfahrt
bzw. Gruppenaktivität sicher zu stellen, dass ausreichend Schutz gegen diese
Einflüsse, sofern sie vorhersehbar sind, besteht. Dies betrifft z. B. die Information
der Teilnehmer bzw. der Eltern, bei Radtouren und/oder Bergwanderungen
warme Kleidung, Wechselkleidung sowie Regenbekleidung mitzuführen. Zur
Vorbeugung bei Wetterstürzen ist auch bei Bergwanderungen im Sommer das
Mitnehmen von Mütze und (leichten) Handschuhen anzuraten. Idealerweise sollte
der Jugendleiter stets eine zweite Garnitur Regenschutz, Mütze und Handschuhe
mitführen, damit es bei Verlust oder unzureichender Ausrüstung der
Gruppenteilnehmer nicht zu unerwünschten Notfällen kommt.
Der Jugendleiter hat ferner die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die
Gruppenteilnehmer nass gewordene Kleidungsstücke unverzüglich wechseln.
Insbesondere in höheren Gebirgsregionen bzw. bei Radtouren kann es
anderenfalls schnell zu Erkältungen, Lungenentzündungen o. ä. kommen.
Im Extremfall ist das Tagesprogramm bzw. sogar die gesamte Ferienfahrt
umzuplanen bzw. abzubrechen, wenn wegen anhaltenden Regens bzw. Kälte
eine gefahrlose Fortführung unmöglich erscheint. Der Wechsel z. B. vom
Zeltplatz in eine Jugendherberge, die Einplanung einer zusätzlichen
Übernachtung, die Absolvierung einer Teilstrecke der vorgesehenen Radtour
per Zug bzw. auch nur die Beschaffung heißer Getränke darf dabei nicht an
den fehlenden finanziellen Mitteln scheitern.

Schlauchbootfahrten

Auch bei Schlauchbootfahrten beginnt (ähnlich wie bei Bergtouren) die
Aufsichtspflicht schon mit der Auswahl einer für das verfügbare Material und
die Gruppe geeigneten Strecke. Ggf. ist eine Probefahrt des Betreuerteams
durchzuführen, eine Nachfrage am Tag vor der Fahrt gibt letzte Informationen
über einen möglicherweise veränderten Wasserstand. Die Strecke sollte über
wenig künstliche Verbauungen (Wehre, Flussregulierungen etc.) verfügen sowie
einen sicheren Ein- und Ausstiegsplatz aufweisen. Die Teilnehmer müssen
geübte Schwimmkenntnisse besitzen sowie eine Schwimmweste tragen. Die
verwendeten Boote müssen kontrolliert und für den Einsatz geeignet sein. Die
Jugendleiter sollten in jedem Fall über ausreichend Erfahrung im Umgang mit
großen Schlauchbooten verfügen. Eine absolvierte Rettungsschwimmerausbildung
sowie eine Einweisung in die Benutzung von Schlauchbooten, wie
sie von größeren Jugendverbänden regelmäßig angeboten wird, ist sicher
wünschenswert, aber für normale Flussfahrten (nicht für Wildwasser!) nicht
verpflichtend.

Schlittenfahren, Tütenrutschen

Nicht nur bei alternativen Winterfreizeiten, sondern auch als Ergänzung bei
Skilagern wird oftmals von den Jugendleitern Schlittenfahren, Tütenrutschen
sowie vereinzelt das Abfahren über Schneehänge mit aufgepumpten PKW- und
LKW-Schläuchen angeboten; teilweise auch nachts in Verbindung mit
Fackeln.
Bedingt durch die oftmals hohe Geschwindigkeit, die geringe Lenk- und
Bremsbarkeit sowie den unzureichenden körperlichen Schutz besteht hier die
große Gefahr körperlicher Verletzungen. Der Jugendleiter sollte daher darauf
achten, dass derartige Aktionen immer auf Hängen mit geringer Neigung und
sicherem Auslauf, niemals z. B. auf vereisten Skipisten, steilen Hängen bzw.
mit Auslauf in den Wald etc. stattfinden. Sofern die Aktivität nachts stattfinden
soll, besteht bei der Verwendung von Fackeln zusätzlich noch die Gefahr, dass
diese bei unkontrollierten Bewegungen in Kontakt mit Kleidungsstücken, Haaren
etc. geraten. Alkoholeinfluss verstärkt das hier ohnehin vorhandene
Gefahrenpotential noch zusätzlich.

Schmerzensgeld

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht
kann der Geschädigte auch berechtigt sein, vom Jugendleiter bzw. dessen
Versicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zum Ausgleich der erlittenen
Schmerzen bzw. Beeinträchtigungen in der Lebensführung zu verlangen. Die
Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich dabei an verschiedenen Faktoren
wie z. B. Art und Schwere der Verletzungen, Dauer eines möglichen
Krankenhausaufenthaltes, bleibende körperliche oder gesundheitliche
Schäden, bleibende optische Entstellungen, Auswirkungen der Verletzungen
auf die allgemeine Lebensführung (z. B. Verlust sozialer Kontakte, Minderung
der Lebensfreude etc.).

Schnüffeln (Lösungsmittel)

Das Schnüffeln von Lösungsmitteln (z. B. in Filzstiften, Klebstoffen, Farben) ist
als eigene Erscheinungsform der Sucht neben den ”klassischen” Formen der
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, Alkohol oder Zigaretten zu bewerten. Ein
derartiges Verhalten ist zwar nicht strafbar, kann jedoch bewiesenermaßen zu
bleibenden gesundheitlichen Schäden führen.
Der Jugendleiter sollte daher, sofern er auf derartige Fälle innerhalb seiner
Gruppe aufmerksam wird, versuchen, im gemeinsamen Gespräch mit dem
Kind/Jugendlichen, die Ursachen dieses Verhaltens zu erforschen und hierfür
Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Ggf. sollten die Suchtmittel konfisziert und
die Eltern des Kindes informiert werden. Bei fortgeschrittenen Fällen von
Abhängigkeit sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Schwimmbad

Der Aufenthalt in Schwimmbäder bzw. Freibädern erfordert vom Jugendleiter
wegen der besonderen Gefahrenquellen besondere Maßnahmen der Aufsichtsführung.
Dies beginnt zunächst damit, dass sich alle anwesenden Betreuer
anhand der Anmeldeformular, Notfallkuverts etc., absolute Klarheit darüber
verschaffen müssen, welche von den Gruppenteilnehmern schwimmen können
und welche nicht. Entsprechend ist die Gruppe auch in Schwimmer und
Nichtschwimmer einzuteilen und es sind konkrete Verbote zur Benutzung der
nur Schwimmern vorbehaltenen Becken an die Nichtschwimmer auszusprechen.
Ferner ist es sinnvoll, einen ggf. anwesenden Bademeister vom Aufenthalt der
Gruppe zu informieren, damit auch dieser ein spezielles Auge auf die Kinder
werfen kann; eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Bademeister ist
damit allerdings nicht verbunden.
Befinden sich Nichtschwimmer im Wasser, so hat sich, selbst bei einem
Nichtschwimmerbecken mit nur geringer Tiefe ständig ein Jugendleiter am
Beckenrand (nicht im Wasser) aufzuhalten. Bei den Schwimmern ist - zumindest
anfangs - zu kontrollieren, ob die von den Eltern erteilten Schwimmerlaubnisse
auch tatsächlich zutreffen und ob nicht durch das Verhalten der
Gruppenteilnehmer untereinander (z. B. Untertauchen, Springen etc.) die Gefahr
besonderer Schäden droht. Bei Wasserrutschen soll es nach einer neueren
Gerichtsentscheidung erforderlich sein, dass sich ein Jugendleiter am Beginn
der Rutsche aufhält, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu gewährleisten
sowie ein weiterer Betreuer am Ende der Rutsche steht. Übernehmen
Angestellte des Schwimmbades diese Tätigkeiten, entfällt eine entsprechende
Verpflichtung der Betreuer.
Ergänzend sollte der Jugendleiter zur Vermeidung von Diebstahl und von Verlust
für eine sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände der Kinder ggf. in einem
Schließfach sorgen. Ein Augenmerk ist auch auf die Vermeidung von
Sonnenbränden bzw. das Vermeiden vom Schwimmen unmittelbar nach
Einnahme der Mahlzeiten zu legen.

Spielplätze, Abenteuerspielplatz

An die Sicherheit der Spielgeräte und Einrichtungen eines Spielplatzes sind
grundsätzlich besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eltern und ihre Kinder
müssen uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, dass ein gefahrloses Spielen
möglich ist. Das Maß der einzuhaltenden Sicherheit muss sich dabei am Alter
der jüngsten Kinder ausrichten, die als Benutzer in Frage kommen. Nur für diese
Kinder kalkulierbare, überschaubare Risiken, die mit einem erzieherischen Wert
verbunden sind, sind tolerabel.
Eine Einschränkung ist aber insoweit vorzunehmen, als die Verkehrssicherungspflicht
nicht so weit geht, dass Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt
liegende Möglichkeit einer Gefährdung zu treffen sind. Normale Spielgeräte
(z.B. Schaukel, Rutsche, Wippe etc.) sind regelmäßig auf mögliche Schadhaftigkeit
zu kontrollieren, ebenso ist das Gelände auf Gefahren (z.B. Glasscherben
o.ä.) zu untersuchen. Diese - doch sehr strengen - Maßstäbe gelten für
normale Spielplätze ohne Altersbeschränkung. Wenn bei der Auswahl sowie
der Aufstellung der Spielgeräte (v.a. hinsichtlich des Untergrundes) aber die
Vorschriften der DIN 7926 Teil 1 (DIN-Taschenbuch Nr. 134) beachtet sowie
alle Spielgeräte und das Gelände regelmäßig kontrolliert werden, ist im
Schadensfall an eine Haftung wohl nicht zu denken.
Anders verhält es sich bei den sog. Abenteuerspielplätzen. Diese zeichnen
sich dadurch aus, dass sie größeren Kindern in besonderer Weise die Freude
am Abenteuer und der Bewältigung eines Risikos vermitteln sollen. Dieser
Zweck würde vereitelt, wenn die Benutzer dort nur geringen, ohne weiteres zu
beherrschenden Gefahren ausgesetzt werden dürften. Er kann vielmehr nur
erreicht werden, wenn ein nicht vollkommen behütetes Milieu geboten wird,
das in etwa Ersatz für die nahezu nicht mehr vorhandene Möglichkeit des Spielens
in freier Natur bietet.
Für die Verkehrssicherung gelten daher hier die - weitaus geringeren - Maßstäbe,
die für eine sportliche Betätigung gelten. Dort sind nach der Rechtsprechung
Schadenersatzansprüche dann ausgeschlossen, wenn es sich um einen
”Sportarttypischen” Schaden handelt. Derartige Schäden nimmt jeder Spieler
allein durch seine Teilnahme an der Sportausübung in Kauf. Vorliegend bedeutet
dies den Schutz der Besucher und Benutzer nur vor solchen Gefahren,
die über das übliche Risiko bei der Benutzung von Spielgeräten hinausgehen
und vom Benutzer nicht erkannt bzw. vorhergesehen werden können. Spieltypische
Schäden (z.B. infolge Herunterfallen vom Klettergerüst, Schiefer-Einziehen
am Bauholz, Mit dem Hammer auf den Finger hauen, in einen Nagel
treten etc.) können daher unter keinen Umständen zu einer Schadenersatzpflicht
führen. Bei Kindern unter 9 Jahren wird nach den von der Rechtsprechung
im Bereich der Aufsichtspflicht geschaffenen Grundsätzen anzunehmen
sein, dass diese noch nicht die besonderen Risiken des Spielens auf dem Abenteuerspielplatz erfassen und vorhersehen können. Es wären daher geeignete
Vorkehrungen zu treffen, dass entweder Kinder unterhalb dieses Alters den
Abenteuerspielplatz nicht benützen können oder dass ihnen bzw. den Erziehungsberechtigten
- die ihre Kinder erfahrungsgemäß mindestens das erste Mal
zu einem Spiellatz begleiten - die dortigen besonderen Gefahren verdeutlicht
werden.

Sportbetrieb

Für den Trainings- oder Wettkampfbetrieb in den Vereinen gelten je nach
Sportart, quasi als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen,
besondere Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen (Taschenbuch Nr. 116 für
Sportgeräte, Nr. 134 für Sporthallen und Sportplätze) und Sicherheitsvorschriften.
Diese betreffen nicht nur den Aufbau von Sportgeräten, sondern
auch Fragen der Durchführung von sportlichen Übungen, einzuhaltender
Sicherheitsabstände, Hilfestellung, der Handhabung besonderer Sportgeräte
etc.
Eine genaue Kenntnis dieser Vorschriften, die zwar keine Gesetzesqualität
haben, aber von den Gerichten als verbindlich angesehen werden, ist
Voraussetzung für eine verantwortungsbewusste Anleitung und Aufsichtsführung.
Jeder Jugendleiter hat sich über die für seine Sportart geltenden Sicherheitsrichtlinien
selbst zu informieren. Kann deren Einhaltung nicht gewährleistet
werden, übernimmt der Jugendleiter selbst die Verantwortung für Schäden, die
hieraus entstehen. Das vieldiskutierte Urteil des OLG Celle vom 18.1.1995 zur
Frage der Absicherung von Kleinfeldtoren (vgl. dort) hat gezeigt, dass die
Anforderungen nicht unterschätzt werden dürfen.

“Strafen”

Der Jugendleiter wird oftmals feststellen müssen, dass, aus welchem Grund
auch immer, seine Verbote und Hinweise nicht beachtet bzw. befolgt werden.
Er muss in diesem Fall Konsequenzen erkennen lassen, um seiner
Aufsichtspflicht nachzukommen. Dabei ist zunächst darauf zu achten, dass diese
Konsequenzen in der Verhältnismäßigkeit zum möglichen Fehlverhalten der
Gruppenteilnehmer stehen und so auch für alle Betreffenden nachvollziehbar
sind. Durchgeführte Konsequenzen müssen in jedem Fall vorher angedroht
werden; umgekehrt sollten angedrohte Konsequenzen im Wiederholungsfall
auch tatsächlich ausgeführt werden, um die Akzeptanz des Jugendleiters bei
den Gruppenteilnehmern nicht zu gefährden.
Zu verhindern ist in jedem Fall eine regelrechte ”Bestrafung” durch den
Jugendleiter. Vor Ergreifung gravierender Konsequenzen (z. B. Information der
Eltern, Heimschicken etc.) sollten in jedem Falle alle Möglichkeiten der
pädagogischen Einflussnahme sowie des verständnisvollen Gesprächs
ausgeschöpft werden. In den meisten Fällen lassen sich Konflikte bzw.
Missverständnisse auf der Ebene eines vertrauensvollen Miteinanders lösen.
Verboten sind Strafen, die in die Menschenwürde bzw. das Persönlichkeitsrecht
des Gruppenteilnehmers eingreifen, in dem sie ihn z. B. vor den anderen Kindern
grob lächerlich machen oder bestimmte erniedrigende Verhaltensweisen
verlangen. Gleiches gilt für Strafen, die das Risiko einer gesundheitlichen
Gefährdung beinhalten, wozu auch das Vorenthalten von Mahlzeiten, selbst
Teilen hiervon, zählt. Nicht erlaubt ist ferner das Einsperren (Freiheitsberaubung
nach § 239 StGB), erlaubt dagegen das Auf-das-Zimmer-Schicken. Letztlich
ist auch die körperliche ”Züchtigung”, also die Anwendung körperlicher Gewalt
zu Strafzwecken verboten und als Körperverletzung strafbar, selbst wenn dies
im Einzelfall von den Eltern erlaubt bzw. sogar gesondert angeordnet wurde.
Schlussendlich sollte auch die Einziehung von Strafgeldern in unterschiedlicher
Höhe, abhängig von der Art des Fehlverhaltens, unterbleiben. Dies zunächst
deshalb, da so der Eindruck entstehen könnte, man könne sich von
Übertretungen ”freikaufen”, andererseits deshalb, da die Eltern der Kinder die
einbezahlten Beträge vom Betreuer zurückverlangen können.

Strafrecht

Die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht, ohne dass es zu einem Schaden
kommt, ist mit Ausnahme des extremen Tatbestandes des § 170 d StGB nicht
strafbar. Sofern aber durch ein Fehlverhalten des Jugendleiters Schäden
entstehen oder die zu betreuenden Minderjährigen Straftaten begehen, ist eine
Strafbarkeit nicht mehr völlig abwegig.
Abzugrenzen sind folgende, Bereiche, die in der Praxis gar nicht so selten
vorkommen:
Sachbeschädigung, § 303 StGB und
Diebstahl, § 242 StGB
Diese Tatbestände schützen den Eigentümer einer Sache vor deren
Beschädigung oder Entwendung. Minderjährige sind im Normalfall Eigentümer
aller Gegenstände, die sie am Leib tragen und sonst wie (z.B. im Reisegepäck
o.ä.) mit sich führen, da es für den Erwerb von Eigentum nicht auf eine mögliche
Geschäftsfähigkeit ankommt. Die ungestattete Vernichtung konfiszierten
Alkohols, das Wegwerfen von Zigaretten, Waffen oder Zeitschriften bzw. deren
eigene Verwendung bzw. Verwertung ist daher grundsätzlich strafbar.
Anstiftung, § 26 StGB und
Beihilfe, § 27 StGB zu Straftaten
Eine Strafbarkeit des Jugendleiters kommt dann in Betracht, wenn er den
Aufsichtsbedürftigen zu einer Straftat anstiftet oder eine Straftat durch psychische
(Ermunterung, Bestärkung) oder tatsächliche (Verschaffen von Informationen
oder Hilfsmitteln) Beihilfe fördert. Um hier nicht in Verdacht zu geraten, muss
der Jugendleiter, sobald er Anhaltspunkte für eine geplante Straftat seiner
Aufsichtsbedürftigen hat, nach Kräften versuchen, diese zu verhindern. Zu einer
Anzeige geplanter sowie bereits begangener Straftaten ist der Jugendleiter
(mit Ausnahme besonders gravierender Delikte wie z.B. Landesverrat,
Geldfälschung, Menschenhandel, Mord, Raub, vgl. § 138 StGB) nicht verpflichtet.
Begünstigung, § 257 StGB und
Strafvereitelung, § 258 StGB

Der Jugendleiter kann sich ferner dadurch strafbar machen, dass er aktiv mithilft,
einem anderen, insbesondere einem Aufsichtsbedürftigen, die materiellen
Vorteile seiner Straftat (z.B. Beute bei Diebstahl) zu sichern und dem Zugriff
des Berechtigten (Eigentümer) vorzuenthalten. Gleiches gilt, wenn er mithilft,
ihn der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen (Irreführen der
Strafverfolgungsbehörden). Dies betrifft z.B. das bewusste Verschaffen eines
falschen Alibis zum möglichen Tatzeitpunkt. Die bloße Nichtanzeige einer
erfolgten Straftat genügt hierfür nicht. Im Bereich der Jugendarbeit existiert,
was vielfach verkannt wird, mit wenigen Ausnahmen (Mitarbeiter in
Suchtberatungsstellen, Familienberatung o.ä.) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Der Jugendleiter muss also, sofern er konkret hiernach
gefragt wird, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (nur Polizei,
Staatsanwalt, Ermittlungsrichter) wahrheitsgemäß darüber aussagen, was ihm
aufgrund eigener Erkenntnisse bekannt ist oder ihm in seiner Funktion von
Gruppenmitgliedern mitgeteilt wurde. Auf diese ”Zwickmühle” ist ggf.
hinzuweisen, wenn Euch jemand „sein Herz ausschütten“ will und mögliche
Straftaten gesteht.
In für den Aufsichtsbedürftigen besonders gefährlichen Situationen oder beim
Eintritt eines gravierenden Schadens kann weiter eine (eigene) Strafbarkeit
des Aufsichtspflichtigen in Betracht kommen. Begründet wird dies mit der
besonderen persönlichen Beziehung und Abhängigkeit zwischen
Aufsichtspflichtigen und -bedürftigen, der fehlenden Eingriffsmöglichkeit der
Sorgeberechtigten und der besonderen staatlichen Schutzverpflichtung gerade
gegenüber Minderjährigen.
Hierzu im einzelnen:
Fahrlässigkeitsdelikte
Strafbar ist ganz allgemein die vorwerfbare Verletzung objektiver Sorgfaltspflichten,
die jeden Menschen in verschiedenen Situationen treffen (z.B.
Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers, Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtsnahme im Straßenverkehr u.ä.). Auch die Aufsichtspflicht
der Jugendleiter/Betreuer zählt zu diesen besonderen Pflichten.
Zu Konsequenzen kommt es aber nur dann, wenn Aufsichtsbedürftige tatsächlich
zu Schaden kommen. Eine bloße Pflichtverletzung (ohne Schaden) alleine ist
nicht strafbar. Der Aufsichtspflichtige muss die von einem „Durchschnittsaufsichtspflichtigen“
erwartete Sorgfalt (Wie hätte jeder durchschnittliche
Gruppenleiter in dieser Situation gehandelt ?) außer Acht lassen und dabei
eine erkennbare Gefahr oder allgemein vorhersehbare Folgen einer Gefahr
nicht erkennen. Was ”durchschnittlich” ist, lässt sich nicht konkret beantworten.
Maßstab sind der Verstand und die Fähigkeiten einer normal intelligenten
Person mit allen menschlichen Unzulänglichkeiten und Schwächen.
Denkbar ist z.B., sofern ein Aufsichtsbedürftiger getötet oder verletzt wurde,
eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB oder fahrlässiger
Körperverletzung, § 230 StGB. Die Strafandrohung reicht dabei von Geldstrafe
bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung und bis zu
5 Jahren bei fahrlässiger Tötung. Viele ”geringerwertige” Delikte, z.B. Diebstahl
oder Sachbeschädigung können nicht fahrlässig begangen werden. Eine
Strafbarkeit setzt hier Vorsatz voraus.
Unterlassungsdelikte
Der weit überwiegende Teil der Straftaten wird durch sog. aktives Tun, d.h.
durch eine konkrete Handlung, begangen. Daneben kann aber in besonderen
Fällen auch das Nichtstun strafbar sein. Für den Normalbürger kommt hier
lediglich dem Delikt der ”unterlassenen Hilfeleistung” nach § 323 c StGB
Bedeutung zu. Hintergrund dieser Regelung ist die moralische Pflicht, dass
jedermann bei einer zufälligen Anwesenheit bei Unglücksfällen nach Kräften
zur Hilfeleistung verpflichtet sein soll. Allerdings sind die Strafen hier eher gering.
Innerhalb der Beziehung Jugendleiter-Aufsichtsbedürftiger können jedoch auch
zahlreiche andere Straftaten durch Unterlassen begangen werden.
Voraussetzung und Grund dafür ist eine sog. „Garantenstellung“ des Täters
zum Geschädigten. Eine solche wird angenommen bei besonders engen
persönlichen Beziehungen (Gefahrengemeinschaften, z.B. Partnerschaft,
Familie, Seilschaft, Jugendgruppe) zwischen Menschen, die für einen oder
beide Teile eine erhöhte Verpflichtung zum Handeln in Notsituationen bedeutet.
Hier soll sich jeder in besonderem Maße darauf verlassen dürfen, dass der
andere alles tut, um Schäden von ihm fernzuhalten. Eine Strafbarkeit ist hier
dann möglich, wenn der Aufsichtspflichtige Schutz- oder Rettungshandlungen
zum Schutz der Aufsichtsbedürftigen unterlässt, die in der konkreten Situation
sowohl verhältnismäßig als auch für ihn zumutbar waren. Entscheidend ist hierbei
eine Abwägung zwischen dem drohenden Schaden für den Aufsichtsbedürftigen
und der Gefährlichkeit der Rettungshandlung für den Aufsichtspflichtigen selbst.
Erst wenn für den Betreffenden feststeht, dass er geringere Werte riskiert, als er
retten kann, können Aktivitäten gefordert werden. Der Jugendleiter ist daher
nicht verpflichtet, sein eigenes Leben zur Rettung eines Aufsichtsbedürftigen
zu riskieren, wohl aber z.B. nasse Kleidung, kaputte Gegenstände, eine Erkältung
oder ggf. eine leichte Verletzung in Kauf zu nehmen. Dass dies von den jeweiligen
Fähigkeiten der Person und der Beherrschung der konkreten Situation abhängt,
ist natürlich klar.
Aber:
Niemand braucht sich Gefahren aussetzen, denen er objektiv nicht gewachsen
ist oder deren weiterer Verlauf für ihn nicht kalkulierbar sind. Sofern sich z.B.
erst im Nachhinein herausstellt, dass Rettungsaktivitäten ohne erhöhte
Gefährdung möglich gewesen wären, kommt es darauf an, ob der Jugendleiter
dies zum Zeitpunkt seiner Entscheidung tatsächlich erkennen konnte. Zu Gunsten
des Betreffenden existiert hier ein gewisser Spielraum für falsche Entscheidungen
aus Angst und irrtümlicher Einschätzung der Situation.

Straftaten von/an Aufsichtsbedürftigen

Grundsätzlich hat der Jugendleiter mit allen Mitteln zu verhindern, dass
Gruppenmitglieder selbst Straftaten begehen. Wenn der Jugendleiter jedoch
auf eine vollendete Situation reagieren muss, ergeben sich Probleme. Einerseits
ist der Jugendleiter nicht verpflichtet, Strafanzeige zu erstatten, wenn er Kenntnis
von einer Straftat erlangt. Andererseits hat er aber mit allen Mitteln zu versuchen,
eine Lösung für einen Schadensausgleich zu erreichen. Wenn hier eine Lösung
möglich ist, wird der Geschädigte oftmals auch auf eine Strafanzeige verzichten.
Bei Straftaten an Aufsichtsbedürftigen ist der Jugendleiter u.U. verpflichtet,
Strafanzeige zu erstatten. Dies betrifft einerseits Gewalt- bzw. Sexualdelikte,
andererseits Diebstähle, wenn zur Regulierung mit einer möglichen
Versicherung eine polizeiliche Diebstahlsanzeige gefordert ist. Dieser Schritt
wäre aber in jedem Fall vorher mit den Eltern des betreffenden Minderjährigen
abzusprechen.

Straßenverkehr

Dass sich der Jugendleiter mit seiner Gruppe nicht über die allgemein bekannten
und anerkannten Verkehrsregeln hinwegsetzen darf, ist einleuchtend. Denkbare
krasse Verstöße, z.B. Überqueren von Autobahnen, Bundesstraßen oder geschlossenen
Bahnübergängen bzw. Bahngleisen, Missachten des Rotlichtes etc.
werden wohl immer als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein. Dazu gehört auch
das Gehen auf der Fahrbahn, wenn ein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden
ist oder die Überquerung einer Straße, wenn sich in näherer Umgebung eine
Ampel oder ein Zebrastreifen befindet. Außerorts ist, sofern kein Gehweg
vorhanden ist, der linke Fahrbahnrand zu benützen. Bei Dunkelheit, schlechter
Sicht oder bei höherem Verkehrsaufkommen ist Nebeneinandergehen verboten
(§ 25 StVO). Bei Schäden ist eine Haftung des Betreuers (evtl. Minderung durch
Mitverschulden) nahezu unausweichlich. Nach § 14 Straßenverkehrsordnung
(StVO) ist das Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen (Bussen!!) so zu
organisieren, dass keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
entsteht. In Verbindung mit der Aufsichtspflicht für Gruppenteilnehmer bedeutet
dies, dass sich die Betreuer vor dem Öffnen der Bustüren grundsätzlich erst
versichern müssen, ob ein Aussteigen - meist: Herausrennen oder - purzeln -
ohne Gefahr möglich ist.
Soll eine Wanderung in der Nacht durchgeführt werden, ist auf helle Kleidung
sowie ggf. eine Beleuchtung des vorderen und hinteren Endes der Gruppe zu
sorgen. Sport (Rollerblades, Skateboard!!) und Spiel auf der Fahrbahn ist nur
auf den hierfür zugelassenen Straßen (Spielstraßen) erlaubt (§ 31 StVO). Die
Benutzung auf Gehwegen durch Jugendliche ist dagegen erlaubt, wenn andere
Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden. Das Befahren von Straßen
mit Skiern oder Schlitten ist nur zulässig, wenn dies durch ein besonderes Schild
erlaubt ist. Nur dort müssen sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahren
einstellen. Das Trampen ist gesetzlich nicht geregelt, daher auch nicht verboten.
Aus Aufsichtsgesichtspunkten sollte dies der Jugendleiter jedoch nicht erlauben,
da die speziellen Gefahren doch zu groß und v.a. für den Betreuer nicht kalkulierbar
und beeinflussbar sind.

Verletzungen, Arztbesuche

Bei Verletzungen, die körperliche Eingriffe des Arztes oder einen ambulanten
Krankenhausaufenthalt des Teilnehmers erfordern, sind immer - auch wenn der
Betreffende dies nicht wünscht - die Sorgeberechtigten sowie die Jugendorganisation
zu informieren. Operationen, Bluttransfusionen etc. bedürfen immer
der (vorherigen) Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Wenn diese nicht
beschafft werden kann, darf eine mutmaßliche Einwilligung bei objektiv
lebenserhaltenden und gesundheitsfördernden Eingriffen angenommen werden
(vgl. ergänzend Erste-Hilfe).